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  • 04.07.2008 | Leserforum

    Ist eine in der Werkstatt unterschriebene Anwaltsvollmacht unwirksam?

    Ein Leser fragt: „Seit einiger Zeit raten wir jedenfalls dann, wenn bestimmte Versicherungen eintrittspflichtig sind, unseren Kunden zur Einschaltung eines spezialisierten Anwaltes. Das ist übrigens leichter, als wir bis dahin dachten: Wir rufen dann in der Kanzlei an. Das von dort gefaxte Vollmachtsformular unterschreibt der Kunde bei uns, wir faxen es an den Anwalt zurück. Der Anwalt nimmt dann telefonisch Kontakt mit dem Kunden auf, um eventuell noch fehlende Informationen zu beschaffen (die Standard-Infos holen wir bereits ein). Eine lokal tätige Versicherung behauptet nun, in der Werkstatt unterschriebene Vollmachten seien unwirksam. Sie könne den Rechtsanwalt daher ignorieren. Jedenfalls müsse sie sein Honorar nicht erstatten. Hat die Versicherung Recht?“  

     

    Unsere Antwort: Uns erschüttert nichts mehr. Ein Stück weit freut uns der Vorgang, denn er zeigt: Einige Versicherungen haben den Bogen der Schadenkürzungen überspannt, der Trend zurück zur anwaltlichen Unfallschadenregulierungen tut offenbar weh. Anders ist der plumpe Versuch, den Sie beschreiben, nicht zu erklären.  

     

    Nur der Wille des Kunden ist entscheidend

    Der BGH hat klargestellt, dass nur eines entscheidend ist: Wenn der Mandant des Rechtsanwalts im eigenen Interesse dessen Einschaltung veranlasst hat, geht die Sache in Ordnung (Beschluss vom 20.6.2006, Az: VI ZB 75/05; Abruf-Nr. 062568).