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  • 03.06.2008 | Leserforum

    Haftung bei Gefälligkeitsfahrten mit einem fremden Auto

    Ein Leser fragt: „Ein Kunde hatte sein Auto aus Gefälligkeit einem Nachbarn geliehen, der es wegen der Anhängerkupplung benötigte. Der Bekannte verursachte dann am nicht vollkaskoversicherten Fahrzeug einen Blechschaden. Er meldete den Schaden seiner privaten Haftpflichtversicherung, die lehnte ab. Nun stellt sich der Bekannte auf den Standpunkt: Eine Versicherung entscheide immer über die Haftung des Versicherungsnehmers mit. Und wenn die Versicherung nicht zahlen müsse, dann müsse er das auch nicht. Ist das richtig?“  

     

    Unsere Antwort: Das kommt darauf an … Im beschriebenen Fall aber eindeutig: Nein!  

     

    Wer sich ein Auto im eigenen Interesse leiht, muss es unbeschädigt zurückbringen. Tut er es nicht, haftet er im Regelfall für den Schaden.