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  • 05.02.2010 | Leserforum

    Bergen und Abschleppen nach den AKB 2008

    Ein Leser fragt: „Ein Kaskoversicherer behauptet, er müsse nur das Bergen, nicht aber das Abschleppen bezahlen. Das sei in den AKB 2008, die Grundlage des Kaskovertrags sind, so geregelt. Stimmt das?“  

     

    Differenzierte Regelung in den neuen AKB

    Es kommt darauf an… Richtig ist, dass die neuen AKB die Thematik des Bergens und Abschleppens sehr differenziert regeln. In den alten Bedingungen verbarg sich das Abschleppen hinter dem undurchsichtigen Begriff „Frachtkosten“. Heute unterscheiden die Bedingungen klar zwischen dem Bergen und dem Abschleppen.  

     

    Bergen immer und unbegrenzt

    „Bergen“ bedeutet, das Auto wieder auf die Straße zu stellen. Wird der Wagen „vom Acker“ oder aus dem Graben geholt oder gar aus dem Wasser, ist das alles unter den Begriff des „Bergens“ zu fassen. In A.3.5.3 der Musterbedingungen AKB 2008 heißt es: „Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.“ Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Auto noch fahrfähig und verkehrssicher ist. Denkt man sich den Fall des Autos „auf dem Acker“, ist es durchaus möglich, dass es den Acker zwar nicht aus eigener Kraft verlassen kann, zurück auf der Straße aber wieder fahrbereit ist.  

     

    Abschleppen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen