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  • 06.05.2008 | Leserforum

    130-Prozent-Grenze: Sechs Monate Mietwagen fahren?

    Ein Leser fragt: „In einer 130-Prozent-Angelegenheit hat die Versicherung nun ,einen draufgesetzt‘. Den im Gutachten festgestellten Restwert für das Fahrzeug hat sie auf einen Betrag in der Nähe des Wiederbeschaffungswerts ,aufgeblasen‘. Dann hat sie einen Minimalbetrag ausgezahlt, und auf den weit überwiegenden Teil der Reparaturkosten warten wir nun sechs Monate. Weil das Schule machen könnte, denken wir darüber nach, bei 130-Prozent-Schäden vom Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch zu machen. Kann der Geschädigte dann sechs Monate lang Mietwagen fahren oder für sechs Monate Nutzungsausfallentschädigung geltend machen?  

     

    Unsere Antwort: Diese Strategie scheint uns rechtlich zweifelhaft. Im Übrigen dürfte damit das von der Versicherung gewünschte Ende der 130-Prozent-Repaturen eingeläutet sein. Wir haben erhebliche Zweifel, ob ihr Kunde Ihnen einen Reparaturauftrag gibt, wenn er weiß, dass er sein Fahrzeug – dabei unterstellen wir, dass er zur Vorauszahlung der Reparaturrechnung selbst nicht in der Lage ist – sechs Monate nicht bekommt. Er muss dann eine ebenso lange Unsicherheit durchleiden, ob ihm die Nutzungsausfallentschädigung bzw. die Mietwagenkosten jemals bezahlt werden. Damit ist dann wohl das Kind mit dem Bade ausgeschüttet.  

     

    Das rechtliche Problem ist: In den 130-Prozent-Schäden ist im Moment wirklich ein Knoten, der noch nicht gelöst ist.  

     

    Unterschiedliche Rechtsprechung zur Fälligkeit