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  • 04.04.2008 | Leserform

    Neue Verzögerungsmasche der Versicherer bei Abrechnung der Mietwagenkosten?

    Ein Leser fragt: „Bei der Abrechnung unserer Mietwagenkosten mit der Versicherung erhalten wir von dort in letzter Zeit häufiger die Mitteilung: Die Rechnung könne erst bezahlt werden, wenn die Versicherung von ihrem Versicherungsnehmer (VN) eine Rückmeldung bekommen habe. Läge die nicht vor, müsse der VN erst zweimal unter Fristsetzung gemahnt werden. Erst danach könne bezahlt werden. Ist das eine neue Verzögerungsmasche?“  

     

    Unsere Antwort: „Der VN hat den Schaden noch nicht gemeldet, die Ermittlungsakte liegt uns noch nicht vor...“, das hat jeder Unfallprofi schon hundertmal gelesen. Aber man muss den Versicherungen zugute halten: Dass ein Anspruchsteller „seine eigene Version“ vom Unfallgeschehen präsentiert, ist der Alltag. Der erste Weg zur Plausibilitätsprüfung ist also, die Meldung des eigenen VN einzuholen. Stimmen die Versionen überein, ist alles klar.  

     

    Verpflichtung aus Gesetz und AKB 2008

    Damit das zeitgerecht geschehen kann, ist der VN nach dem Versicherungsvertragsgesetz und nach den AKB verpflichtet, seinem Versicherer innerhalb einer Woche den Schaden zu melden (siehe E.1.1 Muster-AKB 2008; Abruf-Nr. 080202).