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  • 07.12.2010 | Leseranfrage

    Die Keule „Nachbesichtigung“ im Schreiben einer Versicherung

    Ein Leser fragt: „Das Fahrzeug unseres Kunden wurde beschädigt. Der hinter dem Schädiger stehende Versicherer schickte dem Kunden einen endlos langen Fragebogen, der viele Fragen enthält, deren Sinn im Zusammenhang mit dem Unfall im Dunkeln bleibt. Da werden zum Beispiel folgende Fragen gestellt:  

     

    Auszug aus dem Schreiben des Versicherers

    Haben Sie noch vor dem Anstoß gebremst? Haben Sie noch vor dem Anstoß eine Ausweichreaktion ausgeführt? Kannten Sie einen der Zeugen schon vor dem Schadensfall? Kannten Sie einen der Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall? Sind sie auf direktem Weg zu Ihrem Ziel gefahren, als Sie an der Unfallstelle vorbeikamen? Sind sie einfach durch die Gegend gefahren. Oder hatten Sie ein konkretes Ziel? Sind Sie am Schadenstag auch schon zuvor an der späteren Unfallstelle gewesen?  

     

    In Bezug auf uns als Werkstatt irritiert der Abschluss des Fragebogens. Da steht fett gedruckt:  

     

    Auszug aus dem Schreiben des Versicherers

    ,Wir weisen darauf hin, dass auch wir das Recht haben, die beschädigte Sache begutachten zu lassen, wenn wir in die Schadenregulierung eintreten sollen. Wir werden bei beschädigten Kraftfahrzeugen in jedem Fall von diesem Recht Gebrauch machen!  

     

    Das heißt: Unabhängig davon, ob Sie bereits einen Gutachter beauftragt haben oder noch beauftragen werden, werden wir einen Sachverständigen beauftragen, um Ihr Fahrzeug begutachten zu lassen. Ihr Recht auf einen eigenen Sachverständigen Ihrer Wahl wird hierdurch nicht berührt. Wir weisen aber darauf hin, dass wir als Versicherer in der Regel von der Leistung frei sind, wenn Sie uns die Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs verweigern oder unmöglich machen.  

     

    Sollten Sie daher die beschädigte Sache bzw. das Fahrzeug veräußern wollen, setzen Sie sich bitte sofort mit uns in Verbindung, um eine zeitnahe Besichtigung zu ermöglichen und in Ihrem eigenen Interesse die Schadenregulierung nicht unnötig zu behindern und damit zu verzögern.´