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  • 03.09.2009 | Leseranfrage

    Abtretung, RKÜ und Anwalt

    Ein Leser fragt: „Wir reparierten ein Kundenfahrzeug nach einem Haftpflichtschaden. Der Kunde unterzeichnete bei uns eine Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜ). Er nahm sich aber auch einen Anwalt. Bei einem Telefonat mit dem Schadensachbearbeiter der Versicherung sagte dieser uns, er habe unsere Unterlagen (Rechnung und RKÜ), nicht jedoch das Gutachten vorliegen. So weit, so gut. Spannend wurde es, als ich ihm sagte, dass unser Kunde einen Anwalt eingeschaltet habe. Der Sachbearbeiter meinte, dass jetzt, wo er von mir von dem eingeschalteten Anwalt in Kenntnis gesetzt worden sei, er auch bei vorliegendem Gutachten nicht an uns gezahlt hätte. Es könne ja sein, dass der Anwalt die Zahlung auf das Anwaltskonto verlange. Das würde bedeuten, dass bei Einschaltung eines Anwalts die RKÜ wertlos wäre. Ist das so richtig?“  

    Unsere Antwort

    Die Antwort muss geteilt werden in rein rechtliche Erwägungen einerseits und Überlegungen zur praktischen Umsetzung einer gedeihlichen Zusammenarbeit von Werkstatt und Anwalt andererseits.  

     

    Rechtliches

    Sie stellen bei der Frage sehr stark auf die RKÜ ab. Das Formular hatten Sie uns ja zu Ihrer Frage beigefügt. Wie wir bereits vermuteten, ist es das seit Mitte vergangenen Jahres sehr verbreitete Formular, das die RKÜ und die Abtretung auf einem Blatt vereint.  

     

    Der Kunde hat die Forderung auf Reparaturkostenerstattung damit an Sie abgetreten. Unter der Geltung des RDG ist das unproblematisch (siehe zuletzt Ausgabe 8/2009, Seite 5). Die Folge ist, dass der Anwalt diese Forderung gar nicht mehr für den Geschädigten geltend machen kann, denn sie gehört jetzt Ihnen.