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  • 03.12.2009 | Kasko

    Vertragsstrafe bei Kilometerüberschreitung

    Ist im Kaskovertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro vereinbart, wenn die vereinbarte jährliche Laufleistung deutlich überschritten ist, ist die Klausel gültig. Die Vertragsstrafe kann von der Reparaturrechnung abgezogen werden (AG Leutkirch/Allgäu, Urteil vom 15.4.2009, Az: 1 C 1/09; Abruf-Nr. 093797).  

    Beachten Sie: Dass ein Versicherungsnehmer nicht sanktionslos die vereinbarte jährliche Fahrleistung überschreiten darf, die ja Grundlage der Risikoberechnung ist, liegt auf der Hand. Denn sonst wäre das eine Einladung an alle Versicherungsnehmer, immer die niedrigste mögliche Fahrleistung anzugeben. Allerdings sind die Feinheiten in der Fahrleistungsfrage unter den Gerichten umstritten, wenn die jeweilige Klausel an den AGB-Bestimmungen des BGB gemessen wird (siehe Ausgaben 1/2009, Seite 11 und 7/2009, Seite 4). Unumstritten ist jedoch, dass die Versicherung die Sanktionszahlung auch gegenüber der Werkstatt von deren Rechnungsbetrag in Abzug bringen darf. Denn die Werkstatt macht nicht ihre eigene Rechnung geltend, sondern den auf die Rechnung entfallenden Ersatzanspruch des Kunden. Und dem steht - von der Selbstbeteiligung kennt man das ja zum Beispiel auch - der Gegenanspruch der Versicherung gegenüber.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131977