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  • 01.08.2006 | Kasko, Mehrwertsteuer

    Häufig verwendete Mehrwertsteuer-Klausel in der Kaskoversicherung unwirksam!

    Unwirksam ist eine in der Kaskoversicherung verwendete Klausel, in der unter anderem geschrieben steht: „Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat“. Das hat der BGH entschieden.  

     

    Die konkrete Klausel ließ in ihrem Gesamtzusammenhang nicht ausreichend präzise erkennen, ob das nur für Reparaturfälle oder auch für solche Fälle gelten soll, bei denen der Versicherungsnehmer ein an sich reparaturwürdiges Auto unrepariert verkauft und sich statt dessen ein anderes Auto zulegt. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die Klausel insgesamt unwirksam, so die Richter (Urteil vom 24.5.2006, Az: IV ZR 263/03; Abruf-Nr. 062107).  

     

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit  

    Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist, dass die Versicherung weder in der einen noch in der anderen Konstellation den Mehrwertsteueranteil einbehalten kann. Sowohl in laufenden als auch in abgeschlossenen Fällen kann also noch Geld schlummern.