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  • 01.01.2005 | Kasko: Gutachten

    Kaskoversicherer muss Gutachten zugänglich machen

    Bei Kaskoschäden ist es im Normalfall Sache des Versicherers, zu entscheiden, ob ein und gegebenenfalls welcher Sachverständige hinzugezogen wird. Wenn die Versicherung aber ein Gutachten einholt, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, die Expertise einzusehen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des OLG Karlsruhe. Begründung: Der Versicherungsnehmer darf in der Sachversicherung nur unter außergewöhnlichen Umständen selbst einen Sachverständigen auf Kosten des Versicherers beauftragen. Deshalb ist er auf die Schadenermittlungen des Versicherers angewiesen, um eine Verhandlungs- oder Entscheidungsgrundlage zu haben. Die Waffengleichheit gebietet es, dass die Versicherung das Gutachten nicht geheim halten darf, so die Richter (Beschluss vom 26.4.2005, Az: 12 W 32/05; Abruf-Nr. 052234).  

    Beachten Sie: Im Kaskosegment taktieren manche Versicherungen im Einzelfall so, dass sie das Gutachten nicht herausgeben. Liegt die Reparatur dann über den Werten des Gutachtens, wird sie als zu teuer reklamiert, liegt sie deutlich darunter, soll es recht sein. So oder so verlieren Sie Umsatz, und Ihr Kunde riskiert Unannehmlichkeiten. Bestehen Sie also im Namen Ihres Kunden auf Herausgabe des Gutachtens.  

    Unser Service: Ein Musterschreiben an die Versicherung mit der Aufforderung, das Gutachten herauszugeben, finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 5 | ID 97737