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  • 01.03.2006 | Kasko: Grobe Fahrlässigkeit

    Brückenunterführung 2,50 m, Wohnmobil 3,08 m hoch

    Im Rahmen der Vollkaskoversicherung gibt es oft Streit um die Frage grober Fahrlässigkeit, wenn mit zu hohen Fahrzeugen durch zu niedrige Unterführungen gefahren wurde. Kommt ein solcher „Dachschaden“ zu Ihnen in die Werkstatt, ist Vorsicht geboten. Das OLG Oldenburg hat jüngst – wie viele andere Obergerichte zuvor – entschieden, dass ein solcher Unfallhergang regelmäßig auf grobe Fahrlässigkeit schließen lässt. Dann ist der Kaskoversicherer leistungsfrei, das heißt, er muss nicht zahlen.  

    Im Urteilsfall hatte der Fahrer eines Wohnmobils vorgetragen, er habe sich in einer ihm völlig fremden Stadt verfahren und bei wegen Regens schlechter Sicht in einer Kolonne bewegt. Das hat den seit fünf Jahren „wohnmobilerfahrenen“ Versicherungsnehmer aber nicht entlastet. Von einem „Augenblicksversagen“ könne angesichts der drei im Vorfeld der Unterführung aufgestellten entsprechenden Schilder keine Rede sein, so die Richter (Beschluss vom 27.1.2006, Az: 3 U 107/05; Abruf-Nr. 060589).  

    Unser Tipp: Für Sie ist in solchen Fällen von Bedeutung, nicht ohne vorherige Klärung der Eintrittspflicht der Versicherung „drauflos zu reparieren“, wenn nicht von vornherein klar ist, dass der Kunde im Zweifel auch selber zahlen wird und kann. Aus der Klärung mit der Versicherung sollten Sie sich aber heraushalten. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den Beitrag zum „Repräsentanten“ auf Seite 15. Das nämlich kann für Sie von unmittelbarer Bedeutung sein, wenn ein Fahrzeug betroffen ist, das Ihnen gehört.  

    Unser Service: Textbausteine zum Thema „Repräsentant“ bei eigenen Fahrzeugen finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 3 | ID 97814