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  • 04.07.2008 | Haftung

    Schuldanerkenntnis in der Regel nahezu wertlos

    Bringt Ihr Kunde bei der Auftragsannahme für die Unfallreparatur ein Schuldanerkenntnis des Unfallgegners mit, sind Sie noch lange nicht auf der sicheren Seite. Die Gerichte sind mehr als vorsichtig mit der Bewertung solcher Schriftstücke, wie ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt. Der Unfallgegner hatte sich auf dem Adressenzettel als „Verursacher“ bezeichnet. Mündlich hatte er hinzugefügt, seine Versicherung werde alles bezahlen. Das OLG hat das nicht als Schuldanerkenntnis gewertet. In der „ersten Aufregung an der Unfallstelle“ abgegebene Erklärungen seien regelmäßig nur unüberlegte Beruhigungen für den anderen. Rechtsbindungswille liege üblicher Weise nicht darin, zumal ein Anerkenntnis versicherungsvertraglich verboten ist. Der Unfallgegner könne auch erkennen, dass angesichts der nicht zur Verfügung stehenden Zeit, die Fakten in Ruhe zu werten, eine abschließende Erklärung nicht zu erwarten sei. Allerdings könne eine solche Erklärung für den Richter ein Indiz sein, das bei der Beweiswürdigung einer Rolle spielen kann (Urteil vom 16.6.2008, Az: I-1 U 246/07; Abruf-Nr. 082005).  

    Beachten Sie: Auch ein von der Polizei „verhängtes“ Verwarnungsgeld hat keine sichere Aussagekraft. Dass der Betroffene das akzeptiert, kann in Unsicherheit über die Situationsbeurteilung einerseits begründet sein, andererseits auch in schlichter Taktik. Denn wenn man das Verwarnungsgeld akzeptiert, kann man sicher sein, dass kein Bußgeldverfahren mehr folgt. Damit ist jedes Risiko von „Punkten in Flensburg“ beseitigt. Zur Beweiswürdigung bei Verwarnungsgeldfällen siehe OLG Brandenburg, Urteil vom 19.2.2008, Az: 2 U 20/07; Abruf-Nr. 082004.  

    Unser Tipp: Mischen Sie sich in solche Fragen niemals ein. Uns geht es mit diesem Beitrag nur darum, dass Sie sich in der Auftragsannahmesituation nicht zu sicher fühlen.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 4 | ID 120320