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  • 05.09.2008 | Haftung

    Haftungsumfang bei Unfall mit Rindern

    Bricht eine Rinderherde wegen einer untauglichen Umzäunung von der Weide aus und kommt es bei schlechten Sichtverhältnissen zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, kann die Tiergefahr die Betriebsgefahr des Autos bei weitem überwiegen. Dann trifft den Fahrer keine Mithaftung (LG Lüneburg, Urteil vom 14.2.2008, Az: 5 O 74/07; Abruf-Nr. 082765).  

    Beachten Sie: Grundsätzlich gilt die Regel des „Fahrens auf Sicht“. Stehen die Rinder also schon auf der Straße und hätte der Fahrer sie sehen müssen, träfe ihn nicht nur die Haftung aus der Betriebsgefahr, sondern ein echtes Mitverschulden. Im Dunkeln muss aber auch der Idealfahrer nicht mit Rindern auf der Fahrbahn rechnen. Laufen die Tiere in die Fahrbahn hinein, ist das eine Frage der vorherigen Erkennbarkeit. War die Annäherung von weitem zu sehen, hätte sich der Fahrer darauf einstellen müssen. Kommen die Tiere plötzlich aus einer Schneise oder durch Bäume hindurch, überwiegt die Tiergefahr ebenfalls.  

    Unser Tipp: Generelles zur Haftung des Tierhalters bei Unfällen mit Nutztieren finden Sie in der Ausgabe 7/2006 (Seite 7), generelles zur sogenannten Betriebsgefahr in Ausgabe 2/2005 (Seite 12).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 8 | ID 121479