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  • 01.02.2006 | Haftpflicht

    Weiteres BGH-Urteil zum Unfallersatztarif

    Erbeut hat sich der BGH in der Mietwagenfrage zu Wort gemeldet (Urteil vom 25.10.2005, Az: VI ZR 9/05; Abruf-Nr. 053702). Er wiederholt im Wesentlichen teils bekannte Standpunkte, bringt teils neue Aspekte und betont Spielräume der Instanzgerichte.  

     

    Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt?

    Bekannt ist: Der Unfallersatztarif darf höher sein als der Normaltarif, wenn er betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die Vorfinanzierung und das Ausfallrisiko bei falscher Haftungseinschätzung nennt der BGH erneut – und fügt ein „u.ä.“ an. Das heißt, es gibt weitere betriebswirtschaftliche Aspekte. Das Neue im Urteil: Der BGH betont, dass das Gericht den Mehraufwand auch im Rahmen des § 287 ZPO schätzen darf – „gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung“.  

     

    Das Gericht muss also nicht zwingend aufwändige betriebswirtschaftliche Gutachten in Auftrag geben, es darf den Mehraufwand auch „über den Daumen peilen“. Es gibt ja bereits Urteile von Gerichten, die so vorgegangen sind (Ausgabe 12/2005, Seite 5). Nur wenn das Gericht bezweifelt, dass der konkrete Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich fundiert ist, kommt es auf die Frage an, ob der Geschädigte einen preiswerteren Tarif hätte bekommen können.  

     

    Besonderheit des neuen BGH-Falls