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  • 01.01.2005 | Haftpflicht: Sachverständiger

    Ab 700-Euro-Schaden darf Gutachter hinzugezogen werden

    Liegt der Schaden bei einem Haftpflichtfall höher als 700 Euro, darf in der Regel ein Gutachter hinzugezogen werden. So hat es der BGH entschieden (Urteil vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098), und dem schließen sich die Instanzgerichte nach und nach an. Das AG Dortmund zum Beispiel hat bei einem Schaden von nur etwa 500 Euro dem Geschädigten einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten verweigert und darauf hingewiesen, die Bagatellschadengrenze sei bei 700 Euro zu ziehen (Urteil vom 26.1.2005, Az: 134 C 13376/04).  

    Beachten Sie: Das heißt nicht, dass bei Haftpflichtschäden ab 700 Euro Schaden ein Gutachter gebraucht wird. Das ist ohnehin nur eine Faustregel. Bei Pkw mit sehr niedrigem Wiederbeschaffungswert (zum Beispiel 500 Euro) muss wohl immer ein Gutachter tätig werden, denn da geht es um die Totalschadenabgrenzung.  

    Unser Tipp: Wenn Sie und Ihr Kunde Anhaltspunkte dafür haben, dass die Abwicklung schwierig sein könnte, scheuen Sie sich nicht, einen Gutachter hinzuzuziehen. Als Anhaltspunkt kommt in Frage, dass der Schädiger an der Unfallstelle behauptet hat, es sei gar nichts passiert bzw. dass er den Unfallablauf anders darstellt. Ist nämlich alles spurlos repariert, gibt es später keine Grundlage für eine eventuelle Beweisführung. Wenn einzelne Versicherungen behaupten, die Einholung eines Gutachtens verstoße gegen die Schadenminderungspflicht, wenn der Schaden unter 1.500 Euro oder gar 2.000 Euro liege, ist das falsch.  

    Unser Service: Einen Textbaustein zur Berechtigung eines Schadengutachtens finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 4 | ID 97735