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  • 01.06.2006 | Haftpflicht: Neuwertentschädigung

    Neuwertentschädigung ohne Neuanschaffung?

    Das LG Mönchengladbach hat bei einem Haftpflichtschaden für ein Fahrzeug, das am Schadentag 15 Tage zugelassen war und 461 km Laufleistung hinter sich gebracht hatte, den Anspruch auf Neuwertentschädigung zugelassen. Am Fahrzeug, dessen Neupreis 13.570 Euro betrug, war Schaden in Höhe von 1.698,81 Euro entstanden (13 Prozent des Neupreises). Die tragende Erwägung: Das Heckblech musste neu eingeschweißt werden. Damit sei die Erheblichkeitsgrenze für den Neuwertanspruch erreicht, so die Richter.  

    Völlig richtig und im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung zu dem Thema hat das Gericht nicht allein auf die relative Schadenhöhe zum Neupreis abgestellt. Die Erheblichkeit lässt sich nicht „in Geld“ ausdrücken. Entscheidend ist, ob in das Fahrzeuggefüge eingegriffen wird. Umstritten ist aber, ob der Neuwertanspruch voraussetzt, dass der Geschädigte tatsächlich ein neues Auto erwirbt. Die Richter haben dem Geschädigten den Anspruch auch ohne tatsächliche Neuanschaffung zugebilligt. Das bedeutet, der Geschädigte kann „Neupreis minus Restwert“ abrechnen, obwohl er „nur“ in Stand setzen lässt. Im konkreten Fall waren das 13.570 Euro minus 8.000 Euro, also 5.570 Euro. Wie dabei die Mehrwertsteuer behandelt wurde, lässt sich dem Urteil leider nicht entnehmen. Doch selbst, wenn dabei nur der Nettowiederbeschaffungswert eingesetzt wurde, war das für den Geschädigten interessant. Denn für die Reparatur in einer Werkstatt musste er davon nur den Betrag von 1.698,81 Euro einsetzen (Urteil vom 25.10.2005, Az: 5 S 53/05; Abruf-Nr. 061511)  

    Unser Tipp: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht in Ihrem Bezirk die Neuwertentschädigung ebenfalls ohne Neuanschaffung zuspricht. Wenn Ihr Kunde diesen Weg anstrebt, ist das ein „heißes Eisen“ und daher ein Fall für die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts.  

    Unser Service: Zum Themenausschnitt „Schweißteile“ finden Sie den Textbaustein nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 2 | ID 97869