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  • 01.02.2006 | Haftpflicht: Mietwagen

    Mietwagen oder Taxi bei geringer Fahrstrecke

    Der Geschädigte hatte mit seinem Unfallersatzmietwagen nur 14,2 km pro Tag zurückgelegt. Das AG Sangerhausen hat im Hinblick darauf entschieden, dass er die Mietwagenkosten nicht erstattet bekommt. Ihm wurden nur die rechnerisch ermittelten Taxikosten zugesprochen. Das Urteil ist richtig und entspricht gängiger Rechtsprechung. Aber es trifft nicht auf jeden Fall geringer Fahrleistung zu. Lebt der Geschädigte etwa in einem Gebiet mit völliger Unterversorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxen, kann der Mietwagen doch erforderlich sein. Denn der Verweis auf das Taxi ist unzumutbar, wenn die Anforderung eines Taxis unplanbare Wartezeiten nach sich zieht. Es kann auch eine Frage der beruflichen Tätigkeit sein, die das Taxi unpassend sein lässt. Wer beispielsweise zu Hause einen Bereitschaftsdienst absitzt und bei Eintritt des Bereitschaftsfalls „alarmmäßig“ starten muss (Arzt, Feuerwehr), kann auch nicht auf Bus, Bahn oder Taxi warten. Wenn der Bereitschaftsfall nicht eintritt, bleibt die Fahrleistung eben niedrig. Aber Achtung: Oft werden solche Argumente im Nachhinein hingebogen. Das geht dann schief. Wenn Sie es mit einem solchen Fall zu tun haben, weisen Sie den Versicherer von Vornherein darauf hin (Urteil vom 30.3.2005, Az: 1 C 155/04; Abruf-Nr. 060033).  

    Unser Tipp: In der derzeitigen Lage der Unfallersatz-Streitigkeiten ist im Fall einer solchen Ausnahmesituation, bei der trotz möglicherweise am Ende niedriger Fahrleistung ein Mietwagen berechtigt ist, Streit vorprogrammiert. Hier sollten Sie den Kunden veranlassen, von Anfang an einen Anwalt einzuschalten.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 97792