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  • 01.04.2006 | Haftpflicht: Mietwagen

    Mietwagen bei geringem Fahrbedarf

    Es gibt keine starre Kilometergrenze, bei deren Unterschreitung der Geschädigte keinen Mietwagen nehmen darf. Zwar hat sich die Rechtsprechung bei einer Mindestbedarfsgrenze von täglich zirka 20 Kilometer eingependelt. Das LG Stendal hat jetzt aber deutlich gemacht, dass im ländlichen Raum mit schlechter Versorgung durch Bus und Bahn eine andere Sichtweise angebracht ist, als in der Großstadt mit perfekter Anbindung an U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn und Bus sowie einer dichten Taxiversorgung. Im ländlichen Bereich sei man eben eher auf die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen, als in der Stadt. Dass der Geschädigte in dem vom LG Stendal entschiedenen Fall nur etwa 19 km täglich gefahren ist, war für das Gericht kein Grund, ihm den Anspruch auf den Mietwagen abzusprechen. Die Grenze wäre erst dann erreicht, wenn reines Status- oder Bequemlichkeitsdenken vorliegt (Urteil vom 20.10.2005, Az: 22 S 86/05; Abruf-Nr. 060776).  

    Beachten Sie: Trotz dieses erfreulichen Urteils ist Vorsicht geboten, wenn der Fahrbedarf Ihres Kunden unter 20 km täglich liegt. Zwar ist eine solche durchschnittliche Kilometergrenze schon im Ansatz absurd. Das zeigt sich deutlich in Fällen, in denen der Geschädigte den Mietwagen zum Beispiel für fünf Tage mietet, an einem der Tage 200 km fährt und für den Rest der Zeit in der Garage stehen lässt. Jedoch arbeitet die Rechtsprechung mit solchen Pauschalen, um nicht jedem Einzelfall nachgehen zu müssen. Wenn der Fahrbedarf niedrig ist, sollten Sie das auf jedem Fall mit dem Kunden besprechen und ihn auf das Risiko hinweisen.  

    Unser Tipp: Beachten Sie auch den Beitrag in der Ausgabe 2/2006, Seite 2 und die Beiträge auf Seite 7 bis 8 und auf Seite 9 zum Thema Mietwagen. Einen Textbaustein zum Mietwagen bei geringem Fahrbedarf finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 1 | ID 97830