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  • 01.01.2005 | Haftpflicht: Mietwagen

    Abwicklungsverzögerung wegen Reparatur von Altschäden

    Macht der Geschädigte zu Unrecht Unfallschäden geltend und führt die Überprüfung zu einer Verzögerung der Reparatur, gilt: Er kann für diesen Zeitraum keinen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Kann durch eine Notreparatur der Wagen fahrbereit gemacht werden, ohne dass dadurch die Begutachtung des Schadens beeinträchtigt wird, muss sie zur Schadensminderung ausgeführt werden. Geschieht dies nicht, kann kein Ersatz von Mietwagenkosten verlangt werden. Das hat das OLG Celle entschieden. Der Geschädigte wollte Altschäden mit geltend machen. Nachdem der erste Gutachter das Spiel durchschaut hat und die betroffenen Bereiche nicht mit in das Gutachten aufnahm, hat der Geschädigte ein weiteres Gutachten beauftragt. Das verneinte auch. Für die Verzögerungen musste die Versicherung keine Mietwagenkosten zahlen. Der Geschädigte hatte es auch unterlassen, das Fahrzeug durch eine Notreparatur fahrbereit zu machen. Das führte ebenfalls zum Anspruchsverlust (Urteil vom 28.4.2005, Az: 14 U 243/04; Abruf-Nr. 052727).  

    Beachten Sie: Natürlich sollte ein beschädigtes Fahrzeug bis zur Besichtigung durch den Gutachter unverändert bleiben. Wenn aber zum Beispiel der Unfall am Freitag passiert und der Gutachter erst am Montag kommt, kann durchaus zum Beispiel ein neues Rücklicht eingesetzt oder – wie im Urteilsfall – das Kofferraumschloss funktionstüchtig gemacht werden. Das gilt umso mehr, als heute in jeder qualifizierten Werkstatt eine digitale Kamera zur Dokumentation des Urzustands zur Verfügung steht. Machen Sie zwei oder drei Fotos. Das ist besser, als auf den Mietwagenkosten sitzen zu bleiben.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 97732