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  • 01.02.2006 | Haftpflicht

    Der Schädiger gibt schon mal den Auftrag…

    Nicht immer sind sich die Schadensbeteiligten fremd. In einem Fall des OLG Hamm ging es um Jagdfreunde. Der eine hatte durch Unachtsamkeit einen Gegenstand des anderen bei der Jagd beschädigt. Im Bewusstsein, versichert zu sein, und im Bestreben, die Freundschaft nicht zu belasten, hat der Schädiger (nicht der Geschädigte!) die Reparatur in Auftrag gegeben. Daraufhin verweigerte die Versicherung die Zahlung, denn damit habe ihr Versicherungsnehmer gegen das versicherungsvertragliche Anerkenntnisverbot verstoßen. Das OLG Hamm gab ihr Recht. Die Sorge um den guten Kontakt des Schädigers zum Geschädigten kann den Versicherungsschutz kosten (Urteil vom 13.4.2005, Az: 20 U 231/04; Abruf-Nr. 053576).  

    Beachten Sie: Ein Lebenssachverhalt wie dieser ist auch rund ums Auto denkbar. Insbesondere auf dem Dorf ist es nicht ungewöhnlich, dass beide Beteiligten – vielleicht hat der eine Nachbar das Auto des anderen beim Rangieren beschädigt – auch Kunden in der gleichen Werkstatt sind. Lassen Sie sich in einer solchen Situation niemals vom Schädiger beauftragen! Zwar muss der Versicherer beim Kraftfahrzeugschaden aufgrund der bestehenden Pflichtversicherung im Außenverhältnis bezahlen. Er kann sich den Schadenbetrag dann aber bei seinem Versicherungsnehmer zurückholen. Das ist überflüssig und vermeidbar, wenn man das Problem erkennt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 3 | ID 97793