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  • 06.04.2011 | Gutachten

    Volle Erstattung der Gutachtenkosten auch bei Quote

    Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Gutachtenkosten auch dann in voller Höhe erstatten, wenn der Geschädigte eine Mithaftungsquote trägt. Das hat nun auch das OLG Rostock entschieden (Urteil vom 25.2.2011, Az: 5 U 122/10; Abruf-Nr. 110990).  

    Beachten Sie: Das ist ungewohnt, aber sinnvoll: Wenn der Geschädigte den Schaden nach Quote beziffern will, muss er ein „ganzes“ Gutachten haben. Zu den Gutachtenkosten das OLG wörtlich: „… weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens beziffern und belegen muss; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen ... .” Der Senat weist dann auch noch darauf hin, dass es dem Sachverständigen unmöglich ist, ein Gutachten über den quotalen Schaden zu erstellen.  

    Im gleichen Sinne hatte auch schon das AG Siegburg mit Urteil vom 31.3.2010, Az: 111 C 10/10; Abruf-Nr. 101642 entschieden.  

    Praxishinweis: Quotenschäden gehören ohnehin in anwaltliche Hände, und dann muss vor dem Hintergrund des OLG-Urteils versucht werden, die Rechtsprechung des örtlichen Gerichts dazu in diese Richtung zu bewegen. Allerdings muss man auch mit einer „Das haben wir hier noch nie so gemacht“-Haltung bei den Instanzgerichten rechnen. Dennoch: Steter Tropfen höhlt den Stein, das haben die Versicherer zu mehreren Fragen durch ausdauerndes Prozessieren ja vorgemacht.  

     

    Unser Service: Angesichts der neuen Entwicklung haben wir den Textbaustein 266 gelöscht und durch den Textbaustein 289 ersetzt.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143658