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  • 01.11.2007 | Gutachten

    Versicherer muss Gegengutachten nach Routinekürzung zahlen

    Der Geschädigte legt ein Gutachten vor. Die Versicherung lässt es durch einen anderen Sachverständigen prüfen. Der nimmt Kürzungen beim Stundenverrechnungssatz vor. Das wiederum lässt der Geschädigte durch seinen Sachverständigen überprüfen. Für diese Stellungnahme stellt der Sachverständige eine Rechnung. Das AG Siegburg hat die Versicherung dazu verurteilt, auch dieses Sachverständigenhonorar zu bezahlen, denn aus Sicht des Geschädigten war diese Leistung des Sachverständigen im Sinne des § 249 BGB erforderlich (Urteil vom 20.9.2007, Az: 105 C 30/07; Abruf-Nr. 073299). Das Urteil ist auch auf Sachverhalte übertragbar, bei denen der Versicherer nicht einen anderen Sachverständigen, sondern einen anderen externen Dienstleister mit der Kürzung des Gutachtenbetrags beauftragt.  

    Beachten Sie: Ähnlich hat das AG Hannover in einem Fall entschieden, in dem die Versicherung hälftiges Mitverschulden eingewendet hat. Der Geschädigte beauftragte darauf hin einen Sachverständigen, anhand der Lichtbilder zum Unfallhergang Stellung zu nehmen. Das Ergebnis ist so eindeutig, dass die Versicherung sofort auf 100 Prozent einschwenkt. Die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme wollte sie allerdings nicht übernehmen. Das Gericht hat sie dazu jedoch verurteilt (Urteil vom 14.6.2007, Az: 519 C 3210/07; Abruf-Nr. 073298, eingesandt durch Sachverständigen Dipl.-Ing. Pieper, Bielefeld).  

    Unser Service: Einen Textbaustein für die Korrespondenz des Geschädigten mit der Versicherung finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“. Der Geschädigte selbst sollte das Schreiben an die Versicherung versenden.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 6 | ID 115663