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  • 06.04.2011 | Gutachten

    Gutachten auch schon bei Bagatellschäden gerechtfertigt

    Liegen die im Gutachten prognostizierten Reparaturkosten bei 1.144 Euro und hat der Sachverständige zusätzlich eine Wertminderung festgestellt, kann der Versicherer nicht im Nachhinein behaupten, das Gutachten sei nicht erforderlich gewesen (AG Neu-Ulm, Urteil vom 15.2.2011, Az: 2 C 1117/10; Abruf-Nr. 111095, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn). Das Urteil zeigt zweierlei:  

    • Die Rechtsprechung hält eisern am Recht des Geschädigten auf Einholung eines Schadengutachtens fest. Zu erinnern ist daran, dass der BGH ohne Rücksicht auf eine eventuelle Übersichtlichkeit des Schadenbildes (es ging um eine Beschädigung in Höhe von rund 715 Euro, verursacht durch ein Kind, das mit einem Kickboard gegen ein geparktes Auto gestoßen war) auch einen sehr niedrigen Schaden für die Erforderlichkeit eines Gutachtens ausreichen ließ (Urteil vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098).
    • Zum anderen zeigt das Urteil sehr schön, dass auch bei niedrigen Schäden eine Wertminderung - hier in Höhe von 150 Euro - eintreten kann. Das ist ja auch neben den Gutachtenkosten als solchen der wesentliche Grund für den Widerstand der Versicherer. Denn wenn kein Gutachten vorliegt, wird der Geschädigte regelmäßig um die Wertminderung gebracht.

    Praxishinweis: Die gelegentlich in Werkstätten und Autohäusern angetroffene Haltung „Das ist ja nur das Geld des Kunden und der merkt das nicht…“ ist nicht nur extrem kundenunfreundlich. Damit sind auch Schwierigkeiten für die Zukunft vorprogrammiert. Bedenken Sie, bei wie vielen Fahrzeugen (Stichwort Ballonfinanzierung und Ähnliches) schon sicher oder sehr wahrscheinlich ist, dass der Wagen zurückgenommen werden wird. Das dann zu führende Gespräch wegen des Unfallschadens ist bei weitem einfacher, wenn der Kunde „damals“ die Wertminderung bereits erstattet bekam.  

     

    Beachten Sie: Dass das Gutachten mit 416 Euro knapp ein Drittel des Fahrzeugschadens kostete, hat das Gericht nicht weiter beeindruckt. Dennoch sollten Sachverständige hier Maß halten, um nicht neue Argumente gegen das Gutachten zu provozieren.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 4 | ID 143659