Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.11.2008 | Eindeutige Tendenz in der Rechtsprechung

    Sechsmonatige Haltedauer ist keine Fälligkeitsvoraussetzung in 130-Prozent-Fällen

    Obwohl Richter des zuständigen BGH-Senats auf Fortbildungsveranstaltungen für Anwälte längst schulen, dass die Haltedauer von sechs Monaten keine Fälligkeitsvoraussetzung ist, sondern nur der Beweis für den Haltewillen (Ausgabe 2/2008, Seite 6-9; Ausgabe 9/2008, Seite 4), wollen einzelne Versicherungen nicht nachgeben.  

     

    Liste mit Urteilen zugunsten der Geschädigten wächst

    So wächst die Reihe der Urteile zugunsten der Geschädigten:  

     

    • LG Hamburg: Verneint entgegen BGH sogar die Sechs-Monats-Notwendigkeit. Von daher steht es auf dünnem Eis. Dennoch: Würde das Gericht „Sechs Monate behalten“ verlangen, käme es logischer Weise auch zur Sofortfälligkeit (Urteil vom 24.8.2007, Az: 331 O 28/07; Abruf-Nr. 072908)

     

    Vorfinanzierung dem Geschädigten nicht zumutbar

    Besonders hervorzuheben ist der zuletzt genannte Beschluss des OLG Hamm. Denn darin heißt es wörtlich: „Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass die vom BGH geforderte Nutzungsdauer von sechs Monaten ab dem Unfallgeschehen lediglich ein Beweiszeichen, für die Weiternutzungsabsicht des Geschädigten, nicht aber eine Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze darstellt.“ Und weiter: „Aus Sicht der Versicherung mag die aus den vorstehenden Erwägungen folgende Überprüfung der Abrechnungsgrundlagen nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist lästig sein; dies ist aber kein Anlass, den Geschädigten, der ein Integritätsinteresse hat, zur Vorfinanzierung der ihm zustehenden vollen Reparaturkosten über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu zwingen ...“