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  • 04.12.2008 | Die Meinungsbildung geht weiter

    19 neue Entscheidungen
    zum Fraunhofer-Marktpreisspiegel

    16 mal kontra Fraunhofer-Marktpreisspiegel ...

    Die Zahl der ablehnenden Urteile überwiegt dabei mit 16 deutlich:  

     

    3 LG-Urteile ...

     

    ... und 13 AG-Urteile

    • AG Hof: In der großflächigen Region ist die Zweistelligkeit der Postleitzahlengebiete untauglich, den regionalen Preis zu ermitteln. Dazu gehören nämlich die Bezirke Hof, Bamberg, Amberg, Bayreuth und Kulmbach (Urteil vom 17.10.2008, Az: 15 C 937/08; Abruf-Nr. 083483).
    • AG Kandel: Zweistelligkeit der Postleitzahlen zu grob; völlige Überbetonung der Internetpreise von nur sechs („den großen sechs“) Anbietern unter faktischer Ausgrenzung der regionalen Mittelständler bildet nicht relevanten Markt ab (Urteil vom 22.10.2008, Az. 1 C 171/08; Abruf-Nr. 083625).
    • AG Karlsruhe: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Internetangebote einzuholen, zumal nicht unterstellt werden kann, dass er Internetzugang hat. Daher ist die Interneterhebung untauglich (Urteil vom 18.11.2008, Az: 5 C 365/08; Abruf-Nr. 083647).
    • AG Köln: Geradezu musterhaft verwirft das Gericht mit allen von uns in Ausgabe 7/2008 (Seiten 5 bis 9) vorgebrachten Argumenten die Fraunhofer-Erhebung als untauglich (Urteil vom 30.10.2008, Az: 268 C 40/08; Abruf-Nr. 083620). Das Urteil ist sehr lesenswert.
    • AG Pforzheim: Die Übergewichtung hinsichtlich der nicht relevanten Internetangebote verfälscht den Normaltarif, Eingrenzung auf die wenigen Anbieter lässt Repräsentativität entfallen, Postleitzahlenvergröberung lässt keinen Wert für den Anmietort erkennen (Urteil vom 18.7.2008, Az: 3 C 167/08; Abruf-Nr. 083649).

     

    AG Nidda mit „Sonderweg“

    Einen etwas anderen Weg geht das AG Nidda: Der Schwacke-Mietpreisspiegel sei allgemein eingeführt und anerkannt. Der Geschädigte müsse sich darauf verlassen können (Urteil vom 18.9.2008, Az: 1 C 456/07, mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Mann, Gießen; Abruf-Nr. 083485). Soll heißen: Wenn sich der Geschädigte an der Schwacke-Erhebung orientiert hat, dürfe er nicht im Nachhinein mit anderen Argumenten überrascht werden.