Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 31.07.2009 | Dauerthema in der Reparaturwerkstatt

    Keine Offenlegung von Fremdrechnungen

    Immer wieder verlangen Versicherungen vom Reparaturbetrieb, dass er Fremdrechnungen offenlegt. Das betrifft vor allem die Lackierrechnung, aber auch die Rechnung für die Richtwinkelsätze.  

     

    Zu dieser Problematik kennen wir kein einziges Urteil. Das spricht sehr dafür, dass Versicherungen wissen, dass sie keinen Anspruch auf diese Fremdrechnungen haben. Sie probieren es halt mal. Mangels stützender Rechtsprechung muss man sich dem Thema mit generellen Erwägungen nähern:  

     

    Wer rechnet was ab?

    Sie müssen sich zunächst klarmachen: Auch wenn Sie die Rechnung direkt an die Versicherung schicken, rechnen Sie nie Ihren Werklohn mit der Versicherung ab. Sie rechnen stets den schadenrechtlichen (Haftpflicht) oder versicherungsvertraglichen (Kasko)Anspruch Ihres Kunden mit der Versicherung ab.