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  • 06.09.2010 | BGH hat keine Klarheit gebracht

    Fraunhofer, Schwacke oder gar „Fracke“?

    Lange hatte die Branche darauf gewartet, was der BGH zum Fraunhofer-Marktpreisspiegel sagen werde. Und dann kam, da gibt es nichts zu beschönigen, die Enttäuschung: Inhaltlich nichts! Denn mit Urteil vom 18. Mai 2010 hat er klipp und klar erklärt: Die Auswahl der Schätzgrundlage ist Sache der Instanzgerichte. Und insoweit hat er formuliert, der Instanzrichter könne zu Schwacke, zu Fraunhofer oder gar zu einem Durchschnitt aus beiden Listen greifen.  

     

    Ein neuer Trend?

    Durch diese Bemerkung ist der Mix aus Fraunhofer und Schwacke, der schon spöttisch mit „Fracke“ umschrieben wird, hoffähig geworden. Und für Richter ist das verführerisch. So müssen sie sich nicht mehr intensiv mit den Vor- oder Nachteilen der Erhebungsmethoden befassen und sich entscheiden.  

     

    Sie können sich in vielen Fällen darauf zurückziehen, jede Seite, also der Geschädigte bzw. aus abgetretenem Recht der Vermieter einerseits und der Versicherer andererseits, habe nur allgemeine und nicht auf den konkreten Fall bezogene Kritik an der jeweils abgelehnten Erhebungsmethode geäußert. Laut BGH muss sich das Gericht mit der jeweiligen Untauglichkeit der einen oder der anderen Liste nur befassen, wenn fallrelevante Hinweise auf Fehler vorgetragen werden (Az: VI ZR 293/08; Abruf-Nr. 101989). Damit ist dann oft weder die eine noch die andere Methode aus dem Rennen. Um nicht tiefer einsteigen zu müssen, genügen einige formelhafte Bemerkungen, die den Griff zum arithmetischen Mittel aus Fraunhofer- und Schwackewerten begründen.