· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Darf der Geschädigte mit dem Reparaturauftrag bis zur RKÜ warten?
| Ein Urteil des LG Düsseldorf verpflichtet den Geschädigten, den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen. Wartet er damit, bis die Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) des gegnerischen Haftpflichtversicherers vorliegt, muss er die dadurch entstandenen Mehrkosten für den Mietwagen selbst tragen. Bei diesem Urteil, das für die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung genauso gelten würde, muss man aber genauer hinschauen; denn diese Linie ist nur die halbe Wahrheit. |
Wichtig | Das in der Berufung ergangene Urteil des LG Düsseldorf (vom 3.2.2012, Az. 22 S 194/11; Abruf-Nr. 120555) wird sicher bald in den Textbausteinen der Versichererschreiben auftauchen. Jedoch basiert es vermutlich schlichtweg auf Fehlern des Geschädigten.
Das Gericht liefert die Ausnahme gleich mit
Das LG sagt deutlich, dass der Geschädigte bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit doch die RKÜ abwarten darf. Dann aber muss er den Versicherer zuvor warnen und einen sofortigen Vorschuss anfordern.
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