Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.10.2010 | Anwaltskosten

    Erstattung der Anwaltskosten bei Profifuhrpark

    Auch eine Autovermietung hat bei der Regulierung von Unfallschäden gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer einen generellen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Sie muss also nicht zunächst versuchen, selbst mit der Versicherung zu regulieren (AG Köln, Urteil vom 3.9.2010, Az: 272 C 115/10, eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden; Abruf-Nr. 103003).  

    Beachten Sie: Die hier entschiedene Frage ist sehr umstritten. Überwiegend entscheiden die Gerichte jedoch zugunsten der Profi-fuhrparks. Denn die Richter wissen eben, dass Versicherungen bei scheinbar klaren Fällen immer wieder Kürzungen vornehmen. So heißt es in dem Kölner Urteil: „Bei Schadenersatzansprüchen aus Unfällen von zwei Kraftfahrzeugen im fließenden Verkehr gibt es regelmäßig Aspekte, die einer juristischen Würdigung bedürfen. Auch ist es gängige Praxis der Versicherungen, Einwendungen gegen die Anspruchshöhe zu machen, so auch vorliegend. Es ist den Geschädigten nicht zuzumuten, sich damit ohne rechtlichen Beistand auseinanderzusetzen. Auch juristische Kenntnisse des Geschädigten schließen die Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten nicht aus.“  

    Das gleiche hatte das AG Kassel vor einiger Zeit noch krasser formuliert (Urteil vom 30.6.2009, Az: 415 C 6230/08; Abruf-Nr. 092631, Unfallregulierung effektiv Ausgabe 9/2009, Seite 1).  

    Die Gegenmeinung vertritt unter anderem das AG Düsseldorf: Erst wenn der Versicherer Einwendungen erhebe, dürfe eine Leasinggesellschaft anwaltliche Unterstützung auf Kosten der Versicherung in Anspruch nehmen. Begründung: Das Argument der „Waffengleichheit“ greife erst, wenn es einen „Waffengang“ gebe (Urteil vom 25.11.2009, Az: 35 C 6106/09).  

    Wichtig: Die Urteile sind nicht nur für Flotten, sondern auch für Autohäuser von Interesse, wenn eigene Fahrzeuge beschädigt sind. Denn der Einwand eines Versicherers, wer für Kunden „in die Bütt gehe“, müsse das für eigene Schäden erst recht tun, ist naheliegend.  

    Beachten Sie: Einen Textbaustein stellen wir nicht zur Verfügung, weil in dieser Situation ja bereits ein Anwalt eingeschaltet ist.