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  • 02.06.2010 | Abtretung

    Wann ist eine Abtretung bestimmt genug?

    In einer Abtretung muss die abgetretene Forderung nicht beziffert sein, damit die Abtretung dem Erfordernis der Bestimmtheit genügt, so das AG Brilon (Urteil vom 21.4.2010, Az: 8 C 267/09; Abruf-Nr. 101638).  

     

    Beachten Sie: Nachdem die Versicherer mit der alten Attacke „Abtretung nichtig wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz“ nahezu ausnahmslos bei den Gerichten auf Granit beißen, kommt nun der Einwand der fehlenden „Bestimmtheit der Abtretung“ in Mode. Dahinter steckt: Bei einer abgetretenen Forderung muss eindeutig klar sein, um welche Forderung es sich handelt. Denn ansonsten wäre ja am Ende nicht klar, wer - bezogen auf eine unpräzise eingegrenzte Forderung - der berechtigte Anspruchsteller ist. Der Schuldner geriete in die Gefahr einer Zahlung ohne schuldbefreiende Wirkung. Jedoch darf man die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht übertreiben. Es genügt, dass folgende Punkte klargestellt werden:  

     

    • Datum der Abtretungserklärung
    • Wer ist der Abtretende?
    • Wer ist der Abtretungsempfänger?
    • Um welchen Unfall geht es (Ort, Datum, Beteiligte)?
    • Welcher Ausschnitt aus dem Schadenersatzanspruch (Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, Gutachtenkosten, Reparaturkosten, Mietwagenkosten etc.) ist von der Abtretung umfasst?

     

    Mit diesen Angaben weiß jeder Beteiligte, worum es geht. Eine Vorabbezifferung auf Euro und Cent ist in der Regel auch gar nicht möglich, weil zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretung die genaue Höhe der Forderung noch nicht feststeht. Die exakte Höhe der Reparaturkosten zum Beispiel kennt man regelmäßig erst nach durchgeführter Reparatur, der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten wird jedoch genauso regelmäßig und kunstgerecht bei Erteilung des Auftrags abgetreten.