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  • 05.07.2010 | Abschleppkosten

    Offensichtlicher Totalschaden und Abschleppkosten

    Ist der Totalschaden bei einem Haftpflichtschaden auch für den Laien offensichtlich, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in die weit entfernte Heimatwerkstatt. Auf Kosten des Schädigers darf nur bis zum nächsten Ort geschleppt werden, an dem das Fahrzeug bis zur Verwertung aufbewahrt werden kann. Das hat das AG Pforzheim entschieden (Urteil vom 22.1.2010, Az: 8 C 131/09; Abruf-Nr. 101803).  

    Beachten Sie: Gegenstand des Streits war die Abschlepprechnung für einen 19 Jahre alten Golf, der bereits knapp 500.000 km Laufleistung aufwies. Der Wagen war nach dem Unfall weder fahrfähig noch verkehrssicher. Auch für den Laien war offensichtlich, dass ein Totalschaden vorlag, der die schadenrechtlichen Grenzen der Reparaturmöglichkeiten sprengte. Der Geschädigte ließ das Auto nach Hause schleppen. Dafür berechnete der Abschleppunternehmer etwa 820 Euro. Die Versicherung hat aber nur pauschal 400 Euro erstattet. Das AG Pforzheim hat die Klage wegen der weiteren Abschleppkosten abgewiesen. Sowohl die Begutachtung als auch die Verwertung des Fahrzeugs sind auch dann möglich, wenn der Wagen in der Nähe des Unfallorts verbleibt.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 136831