Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2008 | Abrechnung auf Gutachtenbasis

    Kürzungsbericht ohne Beweiswert

    Bei fiktiver Abrechnung kann die Versicherung nur unter ganz engen Umständen auf eine markenfremde Werkstatt verweisen. Auch das LG Frankfurt/Oder hält es insoweit mit dem BGH: Interessant an dem Urteil sind die Anforderungen, unter denen ein solcher Verweis überhaupt denkbar ist. Laut BGH kann nur auf eine gleichwertige und mühelos erreichbare Werkstatt verwiesen werden (Urteil vom 13.11.2007, Az: 6a S 96/07; Abruf-Nr. 080194).  

    Beachten Sie: Bei der Inzahlungnahme unreparierter Fahrzeuge ist diese Frage auch für Werkstätten von Interesse. Das LG Frankfurt/Oder verlangt vom Versicherer einen detaillierten Vortrag, warum die markenfremde Werkstatt zur gleichwertigen Reparatur des Fahrzeugs in der Lage sei. Der pauschale Hinweis, die genannte Werkstatt existiere und freie Werkstätten oder solche anderer Marken seien generell gleichwertig, reiche prozessual nicht aus. Auch die Stellungnahme eines Sachverständigen, der das ursprüngliche Gutachten auf die Werte der genannten Werkstatt herunterrechnete, genüge nicht. Das gelte nicht zuletzt, weil dieser Sachverständige in einer ganz anderen Stadt (Hamburg) seinen Sitz habe. Das Fahrzeug habe er nicht besichtigt. Seine Arbeit erschöpfe sich im Umrechnen. Die Angabe, die Ersatzteilpreise seien „in Anlehnung an die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers“ kalkuliert, sei zweideutig. Daraus könne man lesen, dass nicht mit Originalteilen gerechnet wurde. Letztlich fehlte dem Kürzungsbericht auch eine Stellungnahme zur Reparaturdauer, sodass der Geschädigte nicht abschätzen könne, ob die Fremdwerkstatt ebenso schnell arbeiten würde. Schlussendlich hätte die Versicherung Angaben zu den Entfernungen zur Werkstatt machen müssen. Nach Einschätzung des Gerichtes sei die benannte Werkstatt für den Geschädigten weit schlechter zu erreichen. Daher sei auch die erforderliche Mühelosigkeit zu verneinen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 3 | ID 118003