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  • 05.03.2009 | Ab- und Anmeldekosten

    Geschädigter muss nicht selbst ab- und anmelden

    Wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden die Ab- und Anmeldung nicht selbst vornimmt, sondern durch den Händler vornehmen lässt, muss der Versicherer die dadurch entstehenden Kosten tragen (AG Aue, Urteil vom 30.1.2009, Az: 3 C 0860/08; Abruf-Nr. 090698).  

    Das Urteil betrifft eine neue Blüte der radikalen Kürzung bei der Schadenzahlung. Der Versicherer war der Meinung, der Geschädigte müsse selbst die Ab- und Anmeldung des beschädigten Fahrzeugs einerseits und des stattdessen erworbenen andererseits vornehmen, um die vom Autohaus dafür berechneten Kosten zu sparen. Dieser Einwand ist uns neu, und das Gericht hat ihn auch nicht mitgemacht. Die Ab- und Anmeldung durch das Autohaus sei völlig üblich. Hinter dem Einwand des Versicherers steckt offenbar die Überlegung, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Zuge der Unfallschadenbeseitigung aufgewendete Freizeit nicht entschädigungspflichtig ist. Das allerdings kann den Geschädigten nicht verpflichten, auf Dienstleister zu verzichten. Am Ende soll er wohl auch noch zu Fuß zur Zulassungsstelle gehen, weil die Zeit nichts kostet und dabei keine Fahrtkosten anfallen.  

    Unser Service: Beachten Sie den Textbaustein 205.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 2 | ID 125236