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  • 12.01.2009 | 130-Prozent-Grenze

    Überflüssige Extras bei „130-Prozent-Grenze“ weglassen?

    Ein Leser fragt: Bei einem Heckschaden an einem Fahrzeug mit Anhängerkupplung (Heckabschlussblech und Anhängerkupplung beschädigt) möchte der Fahrzeughalter keine Anhängerkupplung mehr haben. Kann hier auf „130-Prozent-Basis“ abgerechnet werden, wenn die Anhängerkupplung abgebaut und weggelassen wird?  

    Unsere Antwort: Ihre Frage lässt sich in zwei Richtungen deuten:  

    1. Der Wegfall der Anhängerkupplung soll die Reparaturkosten unter die „130-Prozent-Grenze“ drücken. Einen ähnlichen Fall hat vor Jahren das OLG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 25.4.2001, Az: 1 U 9/00; Abruf-Nr. 010620). Da wurde an einem 7er BMW aus einem Baujahr, als ein Airbag ein seltenes Extra war, der Airbag weggelassen. Das Gericht meinte, Autos des Baujahrs hätten üblicherweise keinen Airbag, deshalb sei die Reparatur ohne den Luftsack auch eine vollständige Reparatur.
    Beachten Sie: Das Urteil wird jedoch nicht nur von Versicherungen überwiegend für falsch gehalten. Denn es geht um das konkrete Auto. Es geht um dessen Wiederbeschaffungswert, in den die Anhängerkupplung einfließt. Es geht um die Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall. Also kann man nicht einfach Teile weglassen, um unter die magische Grenze zu kommen. Wir raten daher dringend von einem solchen Weg ab.
    2. Sollte Ihre Frage dahingehend zu verstehen sein, dass die Zahlen auch mit der Anhängerkupplung passen, aber aus Anlass der ohnehin notwendigen Arbeiten die den Geschädigten störende Anhängerkupplung entfernt werden soll, dürfte die Frage ebenfalls zu verneinen sein. Denn auch dann wurde das Fahrzeug nicht gemäß den gutachterlichen Feststellungen repariert.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123826