Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.09.2008 | 130-Prozent-Grenze

    Kunde verstirbt vor Ablauf der sechs Monate

    Ein Leser fragt: „Unser Kunde ist ein alter Mann mit einigen Erkrankungen. Gerade deshalb möchte er sich nach einem unverschuldeten Unfall kein anderes Auto kaufen. Wir haben mit ihm die 130- Prozent-Möglichkeit besprochen und auch, wie wir das in den Fällen jetzt immer tun, auf die sechsmonatige Haltenotwendigkeit verwiesen. Das ist insoweit kein Problem, als dass der Kunde das Auto ja nun wirklich behalten möchte. Aber er fürchtet, eventuell vor Ablauf der sechs Monate zu versterben. Seine Frau hat keinen Führerschein, das Auto würde dann sicher abgeschafft. Was wäre denn dann?“  

    Unsere Antwort: Die sechs Monate sind keine absolute Mindestgrenze. Im Originalton des BGH heißt das: „...dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.“ Und wenn etwas „im Regelfall“ gilt, gibt es auch Ausnahmen. Der BGH hat selbst in einem der Urteile angedeutet, dass der Sechs-Monats-Zeitraum auch unterschritten werden kann. Zum Beispiel, wenn das Auto gestohlen wird.  

    Auch der von Ihnen geschilderte Fall ist sicher kein „Regelfall“, sondern eben ein „Ausnahmefall“. Länger als bis zum Lebensende kann man ein Auto nicht behalten. Der Kunde hat im übertragenen Sinne das Fahrzeug dann nicht nur für einen Nachweiszeitraum, sondern „für immer“ behalten. Wir haben keinen Zweifel, dass das ausreicht. Ihre Position aus der Abtretung geht nicht mit dem Tod des Kunden unter. Im Zweifel können Sie den Anspruch also selbst durchsetzen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 5 | ID 121485