Arbeitsrecht
Beschäftigte in nicht medizinischen Massagestudios dürfen sonn- und feiertags arbeiten
Massagestudios, die nicht medizinische Leistungen abgeben, fallen unter den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG, s. u.). Deshalb dürfen dort angestellte Masseurinnen und Masseure auch an Sonn- und Feiertagen ...
