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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Aktuelle Betriebsprüfungsfälle mit internationalem Bezug

    von StB Marc Oppermann, Düsseldorf

    | Laut BMF haben im Jahr 2020 bundesweit 12.664 Betriebsprüfer ein Mehrergebnis von rund 11,2 Mrd. EUR festgestellt. Die steuerliche Mehrbelastung dürfte zu einem wesentlichen Teil aus internationalen Steuerthemen resultieren. Nachfolgend sollen typische internationale Betriebsprüfungsfälle aus Sicht der Finanzverwaltung sowie der Beraterschaft näher beleuchtet werden, um kritische Aspekte und mögliche Stellschrauben herauszustellen. |

    1. Bereinigung nicht voll werthaltiger Gesellschafter-forderungen

     

    • Fall 1

    Die in den USA ansässige Muttergesellschaft hat vor Jahren ein Darlehen an eine deutsche Tochtergesellschaft vergeben, welches in Euro valutiert. Im Zeitpunkt der Ausreichung war das Darlehen annahmegemäß voll werthaltig. Seitdem hat die T-GmbH allerdings jährlich Verluste erwirtschaftet, sodass ein negatives Kapital von 60 Mio. EUR zwischenzeitlich bestand. Zu diesem Zeitpunkt hat die M-Corp über einen vollumfänglichen expliziten, d. h. offenen, Forderungsverzicht nachgedacht, diesen aber wegen der nachteiligen steuerlichen Konsequenzen nicht in Erwägung gezogen. Stattdessen beschloss die M-Corp die Liquidation der deutschen Gesellschaft.

     

     

     

    International ist das Thema „Unwinding of non-performing loans“ ein Dauerbrenner, da die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen im Ausland vielfach steuerliche Folgen in Deutschland aufgrund des für verdeckte Einlagen vorgesehen materiellen Korrespondenzprinzips des § 8 Abs. 3 S. 4 KStG auslöst. Ein vollumfänglicher Forderungsverzicht hätte nämlich nicht nur in Höhe des nicht werthaltigen Teils (hier: 60 Mio. EUR) zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei der T-GmbH geführt. Vielmehr hätte auch der werthaltige Teil (hier: 40 Mio. EUR), welcher eine verdeckte Einlage darstellt, als steuerpflichtiger Ertrag behandelt werden müssen, wenn die US-Muttergesellschaft den Forderungsverzicht zu 100 % aufwandswirksam bzw. steuermindernd berücksichtigt hätte.

            

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