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  • · Fachbeitrag · Outbound-Fall

    Anwendung des Progressionsvorbehalts bei grenzüberschreitenden Einkünften ‒ Teil 1

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und B. Sc. Philip Poerschke, beide Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

    | Der Progressionsvorbehalt führt zu durchaus interessanten, aber gleichwohl komplexen Fragestellungen im System des internationalen Steuerrechts, die regelmäßig auch die Finanzgerichtsbarkeit beschäftigen. Diese zweiteilige Beitragsserie, unterteilt in eine Outbound- und Inbound-Konstellation, stellt die Anwendung des Progressionsvorbehalts am Musterfall detailliert dar und zeigt die sich daraus ergebenden Fallen bei EU-/EWR- sowie Drittstaaten-Konstellationen auf. |

    1. Ausgangsfall

     

    • Sachverhalt

    Der alleinstehende Outdoorliebhaber Dieter, wohnhaft in einem Penthouse in Berlin, ist gewerblicher Einzelunternehmer. Zudem ist er Eigentümer eines Hauses im Salzkammergut, das er an 100 Tagen im Jahr nutzt. Dieter hat sich auf den Handel mit Sportwaffen sowie Angelbedarf spezialisiert. Neben dem Stammhaus in Berlin (Deutschland, D) betreibt Dieter weitere Vertriebsniederlassungen in Strobl (Österreich, A) und Izmir (Türkei, TR), um den Menschen vor Ort seine Passion näherzubringen. Beide Niederlassungen erwirtschaften allerdings zurzeit Verluste. Als Standortinnovation betreibt er auf dem Mondsee (Österreich) ein am Steg verankertes Hausboot, auf dem er ausschließlich Anglerbedarf verkauft. Diese Betriebsstätte ist richtig erfolgreich und generiert entsprechende Gewinne. Des Weiteren vermietet Dieter eine Eigentumswohnung in Salzburg sowie eine Ferienwohnung in Izmir, aus denen er erfreuliche Überschüsse erzielt.

     

     

     

    2. Nationale Steuerpflicht

    Dieter ist aufgrund seines inländischen Wohnsitzes sowie seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. §§ 8, 9 AO). Durch seinen Wohnsitz im Salzkammergut ist er darüber hinaus ebenfalls in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG-A i. V. m. § 26 Abs. 1 BAO). In beiden Staaten gilt das Welteinkommensprinzip. Nach nationalem Recht muss er folglich alle Einkünfte in beiden Staaten voll versteuern.

           

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