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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Freiwillig in der GKV Versicherte: Auszahlungen aus privaten Versicherungen und Beitragspflicht

| Unsicherheit herrscht bei Mandanten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aus welchen Leistungen sie im Alter Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entrichten müssen. SR stellt Ihnen die Grundsätze vor und erläutert, wann aus einer privaten Lebens- und Rentenversicherung Beiträge zu zahlen sind. |

1. Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern

Für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI).

 

a) Gesamtheit der Einnahmen maßgebend

Damit ist gemeint, dass sich die Beitragsbelastung grundsätzlich an der Gesamtheit der Einnahmen ausrichtet. Welche Einnahmen darunter fallen, ist im SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) bzw. SGB XI (gesetzliche Pflegeversicherung) nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings Folgendes entnommen werden: Der Beitragsbemessung unterliegen alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf deren steuerliche Behandlung.

 

b) Das gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören zwingend

  • das Arbeitsentgelt,
  • das Arbeitseinkommen,
  • die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • Versorgungsbezüge.

 

Diese Bezüge sind bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Sie sind deshalb nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V auch in der freiwilligen Krankenversicherung anzusetzen. Den beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich zuzurechnen sind ferner alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerte Zuwendungen sowie sonstige Einnahmen.

2. Erhöhen auch Versicherungsleistungen den Beitrag?

In der Fachkonferenz Beiträge des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 28.6.11 (Abruf-Nr. 209948) kamen die Teilnehmer zu dem Ergebnis: Auch die Leistungen aus kapitalbildenden Versicherungen können in Höhe des Zahlbetrags zur Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung herangezogen werden. Das gilt, wenn Rentenzahlungen geleistet werden oder die Versicherungsleistung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen vergleichbar ist. Hier unterscheidet der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung Renten- und Kapitalversicherungen mit Sparanteil.

 

a) Rentenversicherungen und Beitragspflicht

Bei Rentenversicherungen werden die folgenden Auszahlungsformen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt:

 

  • Gleichbleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Personen (lebenslange Leibrenten)
  • Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten)
  • Wiederkehrende Bezüge, die auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten)
  • Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrenten)
  • Einmalige Kapitalauszahlungen oder Teilauszahlungen

 

Wichtig | Der Spitzenverband verweist in seiner Begründung auf das Urteil des BSG vom 27.1.10 (B 12 KR 28/08 R, Abruf-Nr. 100366). Das BSG hat dort ausdrücklich bestätigt, dass bei einer freiwilligen Mitgliedschaft die Kapitalauszahlung aus einer privaten Rentenversicherung mit ihrem Zahlbetrag zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört.

 

  • Beispiel

Ein freiwillig krankenversicherter Rentner erhält neben der staatlichen Rente eine Auszahlung aus einer privaten Rentenversicherung. Sie beruht nicht auf einer betrieblichen Altersversorgung.

 

Lösung: Die Auszahlung löst aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

 

Wegen der Vielzahl unterschiedlicher Einnahmearten ist es nicht möglich, alle beitragspflichtigen Einnahmen (abschließend) aufzulisten. Daher benennen die vom Spitzenverband der Gesetzliche Krankenversicherung beschlossenen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ vom 27.10.08, zuletzt geändert am 28.11.17 (Abruf-Nr. 209950), die einzelnen beitragspflichtigen Einnahmen. Am 7.11.17 hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V veröffentlicht (Abruf-Nr. 209949).

 

b) Überblick über Versicherungsleistungen

Die folgende Grafik vermittelt Ihnen einen Überblick, wie Leistungen privater Versicherungsunternehmen nach § 240 SGB V beitragsrechtlich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln sind.

 

  • Überblick: Beitragsrechtliche Behandlung von Versicherungsleistungen

Art

Typische Formen

Versicherungsfall

Art der Versicherungsleistung

Umfang der Beitragspflicht

Zeitliche Zuordnung

Kapitalleistung
Rentenleistung

Risikoversicherung

  • Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung

(§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)

Erlebensfall

X

Zahlbetrag der Versicherungsleistung

Für 120 Monate mit einem 1/120 des Zahlbetrags

X

Laufende Einnahme

  • Risikolebensversicherung

Todesfall

X

Für 120 Monate mit einem 1/120 des Zahlbetrags

X

Laufende Einnahme

Kapitalbildende Versicherung

  • Private Rentenversicherung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) darunter insbesondere:
    • aufgeschobene private Rentenversicherung
    • Sofortrente
    • Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
    • Riester-Rentenversicherung
    • Rürup-Rentenversicherung

Erlebensfall

X

Für 120 Monate mit einem 1/120 des Zahlbetrags

X

Laufende Einnahme

Todesfall

X

für 120 Monate mit einem 1/120 des Zahlbetrags

X

Laufende Einnahme

  • Kapitallebensversicherung (ohne befreiende Lebensversicherung) (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)

Erlebensfall

X

Kapital-

ertrag

Für 12 Monate

X

Zahlbetrag der Versicherungsleistung

Laufende Einnahme

Todesfall

X

Beitragsfrei (Vermögensverschiebung)

  • Befreiende Kapitallebensversicherung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)

Erlebensfall

X

Zahlbetrag der Versicherungsleistung

Für 120 Monate mit einem 1/120 des Zahlbetrags

X

Laufende Einnahme

 

Weiterführender Hinweis

  • Überblick „Krankenversicherung: Beitragsrechtliche Behandlung von Versicherungsleistungen bei freiwillig in der GKV Versicherten“ → Abruf-Nr. 46193142
Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 15 | ID 46184413