Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Freiwillig in der GKV Versicherte: Besonderheiten bei Pflichtversicherten in der KVdR

von RA Norbert Nolting, Lohra

| In SR 20, 15 haben wir über die Beitragsbemessung im Alter bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mandanten berichtet. Nachstehend zeigen wir eine Ausnahme für den Fall auf, dass der Mandant in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist. |

 

1. Grundsatz: Leistungen aus Versicherungen können berücksichtigt werden

Auch Leistungen aus kapitalbildenden Versicherungen können in Höhe des Zahlbetrags zur Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung herangezogen werden. Dabei ist zwischen Renten- und Kapitalversicherungen mit Sparanteil zu unterscheiden (Details: SR 20, 15).

 

2. Ausnahme: Pflichtversichert in der KVdR

War der Versicherte jedoch in der 2. Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert (pflicht-, freiwillig oder familienversichert), darf er Mitglied und somit pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1 S. 1 SGB V) werden. Dies hat den Vorteil, dass von den Einnahmen zur Berechnung der Beitragshöhe nur die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Demgegenüber bleiben andere Erträge, wie Mieteinnahmen, Dividenden, Zinsen, private Renten, Erträge aus Versicherungen (auch Kapitallebensversicherungen) und andere Einnahmen unberücksichtigt.

 

Aber auch in der KVdR gelten je nach Einkunftsart die unterschiedlichen Beitragssätze. Dabei ist die KVdR keine eigene Krankenkasse. Vielmehr handelt es sich um die Bezeichnung für einen besonderen Status. Selbstverständlich können aber auch Rentner, die in der KVdR versichert sind, ihre Krankenkasse frei wählen und gegebenenfalls wechseln. Zur Berechnung der Zeit des Erwerbslebens wird der Zeitraum vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, einschließlich Berufsausbildung und Selbstständigkeit bis zum Zeitpunkt des Antrags auf gesetzliche Rente genommen. Falls keine Berufstätigkeit vorliegt, gilt der Zeitraum ab der Heirat bzw. ab dem 18. Geburtstag.

 

MERKE | Wichtig ist der Sonderfall Versorgungswerk: Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater und alle anderen, die über ihr Versorgungswerk für das Alter vorsorgen, müssen sich als Versorgungsempfänger freiwillig (privat oder gesetzlich) versichern (selbst wenn sie vorher in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert waren) und können grundsätzlich nicht Mitglied der KVdR werden. Sie beziehen Versorgungsleistungen und keine Rente.

 

Aber auch von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Beziehen sie neben den Leistungen vom Versorgungswerk auch noch eine gesetzliche Rente und erfüllen die 90-Prozent-Regelung, können sie sich sehr wohl in der KVdR versichern und genießen die o. g. Vorteile.

 
Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 48 | ID 46325003