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· Fachbeitrag · Erwerbsminderung

Rechtliches Gehör verletzt? Bloße Behauptung genügt nicht ‒ genauer Vortrag erforderlich

| Das BSG hatte sich kürzlich mit dem Vorwurf einer Klägerin zu beschäftigen, dass Gericht habe ärztliche Unterlagen nicht berücksichtigt. Allerdings erläuterte sie die ursächlichen Umstände dafür nicht ausreichend genug. Neu ist das nicht, aber das BSG hat noch einmal erklärt, wie dann genau der Beweis anzutreten ist. |

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte eine Rente wegen Erwerbsminderung eingeklagt. Der weitere Verlauf stellte sich wie folgt dar:

 

 

Entscheidungsgründe

Das BSG meint, die Beschwerdebegründung habe den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht in der notwendigen Weise bezeichnet (vgl. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG).

 

  • Wesentlich ist, dass die Partei mit den genau dargestellten Umständen einen Gehörsverstoß in Form der sog. Erwägensrüge hinreichend nachweist.

 

  • Es sei auch zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht darauf gestützt werden kann, das Gericht habe die § 109 und § 128 Abs. 1 S. 1 SGG verletzt.

 

  • Ferner ist eine Rüge, dass das Gericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG verletzt habe, nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Sozialgericht nicht gefolgt ist und das auch nicht näher begründet.

 

Das Gericht müsse auch nicht jegliches Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden, also konkret hierauf eingehen. Ein Verstoß dagegen, vorgebrachte Unterlagen nicht berücksichtigt zu haben, ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falls ergibt (Beispiele in Grafik oben). Nur zu behaupten, dass das Gericht sich nicht mit den Attesten beschäftigt hat, sowie die erkennbar nur einen Bruchteil der Begründung des LSG wiedergebenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung versetzten das BSG hier nicht in die Lage festzustellen, ob die Erwägensrüge berechtigt war (24.8.18, B 13 R 174/18 B, Abruf-Nr. 205684).

 

Die Klägerin rügt insbesondere nicht, dass das Gericht gegen das rechtliche Gehör oder die gerichtliche Begründungspflicht verstößt (§ 128 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 136 Nr. 6 SGG), sondern dass die Entscheidung nicht korrekt ist. Denn sie hatte selbst sinngemäß eingeräumt, dass das Gericht die Atteste zur Kenntnis genommen hat, da es die Verhandlung aus den im Attest genannten Gründen verlegte und das zweite Attest im Tatbestand erwähnte.

 

Relevanz für die Praxis

Wie in der Grafik dargestellt, muss dargelegt werden, dass das Gericht aufgrund des gerügten Mangels zu der falschen Entscheidung gelangt ist. Wird eine Beschwerde damit begründet, dass das Gericht bestimmte Dokumente nicht berücksichtigt hat, muss dargelegt werden, weshalb diese so wesentlich waren, sodass sich das Gericht hiermit unbedingt hätte beschäftigen müssen.

 

Nur wenige Monate vor der obigen Entscheidung hatte das BSG ebenfalls über eine Anhörungspflichtverletzung eines LSG zu entscheiden. Dort stellte es klar, dass das Gericht im Rahmen des § 153 Abs. 4 S. 2 SGG anhören und den hierzu ergangenen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen muss. Nimmt der Beteiligte dann auch Stellung, muss das Gericht vor der Entscheidung nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG jedoch nicht noch einmal mitteilen, wie es den Vortrag gewürdigt hat.

 

Aber: Ändert sich nach einer Anhörung die Prozesslage wesentlich (z. B. durch entsprechende Äußerung des Beteiligten), muss das Gericht erneut anhören. Ist die Partei der Meinung, dass das Gericht eine solche weitere Anhörung pflichtwidrig nicht durchgeführt hat, muss sie in ihrer Beschwerde auch vortragen, welche neue prozessuale Lage hier eingetreten wäre, dass das Gericht erneut hätte anhören müssen (BSG 14.6.18, B 9 SB 92/17 B).

 

Weiterführender Hinweis

  • Verfahrensdauer kann auch später gerügt werden, SR 17, 56
Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 201 | ID 45580385