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  • · Fachbeitrag · Fallreihe zum Außensteuergesetz

    Die Anwendung des Fremdvergleichs bei Betriebsstätten am Praxisfall

    von M.Sc. Tobias Hagemann und M.Sc. Christian Kahlenberg, beide Frankfurt (Oder)

    | Mit dem OECD-MA 2010 und dem Betriebsstättenbericht legte die OECD den Grundstein für ein einheitliches Konzept zur Betriebsstättengewinnabgrenzung. Der deutsche Gesetzgeber folgte diesem Konzept mit der Implementierung des Authorised OECD Approach in § 1 Abs. 5 AStG durch das AmtshilfeRLUmsG. Der dort normierte zweistufige Ansatz wurde durch die „Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ (BsGaV) konkretisiert. Der fünfte Teil der Fallreihe zum AStG greift den allgemeinen Teil dieser Neuregelungen auf und skizziert die danach vorzunehmenden Abgrenzungen. |

    1. Anwendbarkeit von § 1 AStG auf Betriebsstättenfälle

    Mit der Änderung von § 1 AStG durch das AmtshilfeRLUmsG wurden durch § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG auch Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen des Steuerpflichtigen und seiner im anderen Staat belegenen Betriebsstätte als „Geschäftsbeziehung“ erfasst. Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten wurde in § 1 Abs. 5 AStG gesetzlich fixiert; gleichzeitig wurde das BMF durch § 1 Abs. 6 AStG zur Festlegung von Einzelheiten der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermächtigt. Nach Zustimmung des Bundesrats (BR-Drs. 401/14 zur Begründung) ist die BsGaV am 18.10.14 in Kraft getreten (dazu bereits Endres/Oestreicher/van der Ham, PIStB 14, 276 ff. und 303 ff.).

     

    Durch diese Neuregelung wurde die Gewinnermittlung bei Betriebsstätten erstmals gesetzlich geregelt. Nach bisher geltendem Recht wurde zu diesem Zweck auf den normübergreifenden Abgrenzungsmaßstab des Veranlassungsprinzips abgestellt (dazu Wassermeyer, IStR 05, 84 ff.). Die Neuregelung sieht zukünftig eine zweistufige Ermittlung vor, welche die Betriebsstätte wie ein selbstständiges Unternehmen behandeln soll (§ 1 Abs. 5 S. 2 AStG):

          

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