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  • · Fachbeitrag · Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG

    EuGH-Vorlage zur Kollision „Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht vs. ausländisches Bankgeheimnis“

    von RA FAStR Marcel Ruhlmann LL.M. (UCT), Berlin

    Der BFH hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob die gegenwärtige Auslegung der für inländische Kreditinstitute bestehenden erbschaftsteuerlichen Anzeigepflicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt (BFH 1.10.14, II R 29/13, BStBl II 15, 232 ).

     

    Sachverhalt

    In dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein inländisches Kreditinstitut die Aufforderung erhalten, für seine unselbstständige Zweigniederlassung in Österreich die Anzeigepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG zu erfüllen, wonach auch die in Österreich verwalteten Vermögenswerte des Erblassers angezeigt werden sollten. Diese Anzeigepflicht kollidierte mit dem strafbewehrten österreichischen Bankgeheimnis. Dieses gestattet dem deutschen Kreditinstitut eine Anzeige der in Österreich verwalteten Vermögenswerte nur unter der Voraussetzung, dass der betroffene Bankkunde (ggf. der Erbe) der Mitteilung an die Steuerbehörden zuvor zugestimmt hat.

     

    Hintergrund | Die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG sieht in ihrer bisherigen Auslegung durch die Finanzverwaltung vor, dass ein mit der Vermögensverwaltung betrautes inländisches Kreditinstitut im Falle des Todes eines inländischen Kontoinhabers auch die von einer ausländischen Zweigniederlassung des Kreditinstituts verwalteten Vermögenswerte dem deutschen Fiskus anzeigen muss. Die Anzeigepflicht gilt nur für Zweigniederlassungen, nicht aber auch für ausländische Tochtergesellschaften eines deutschen Kreditinstituts.

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