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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Vorschadenproblem verschärft sich zusehends

    | Immer häufiger stoßen Geschädigte auf folgendes Problem: Sie haben das Fahrzeug gebraucht gekauft. Ein früherer Unfallschaden wurde dabei offenbart oder aber verschwiegen. Doch selbst wenn er offenbart wurde, sind selten Dokumente übergeben worden, auf welche Weise der Schaden beseitigt wurde. Wozu das führt, zeigt ein drastisches Beispiel aus der Berliner Rechtsprechung. Was zu tun ist, verrät der folgende Beitrag. |

     

    Versicherer kennt durch HIS den Vorschaden

    Hat der Käufer des Fahrzeug mit dem Vor- bzw. Altschaden einen weiteren Schaden, stößt der eintrittspflichtige Versicherer über das Hinweis- und Informationssystem HIS auf den früheren Unfall. Nun verlangt er vom Geschädigten den Nachweis, dass der frühere Schaden vollständig beseitigt ist, um auszuschließen, dass alte Schadenanteile im neuen Schaden stecken. Dabei verlangt er nicht nur den Nachweis, dass repariert wurde, sondern auch wie. Aber der Geschädigte steht mit leeren Händen da, er hat keinen Nachweis.

     

    Ein drastisches Beispiel aus der Rechtsprechung

    In einer Entscheidung des LG Berlin (Hinweisbeschluss vom 25.2.2015, Az. 42 O 305/14, Abruf-Nr. 144105), heißt es dazu: „Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es zu Lasten des Geschädigten geht, wenn er zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur nichts Substantiiertes vortragen kann, weil er das Fahrzeug mit Vorschaden erworben hat über dessen Behebung weder eine Reparaturrechnung noch sonstige Nachweise zusammen mit dem Fahrzeug übergeben worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 13.8.2007, Az. 12 U 180/06). … Dabei kann die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Einzelheiten nicht dargelegt werden, sei fachgerecht durchgeführt worden, nicht zulässiger Weise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, der lediglich über Tatsachen vernommen werden kann, denn das wäre Ausforschung und ein ungeeignetes Beweismittel, da eine fachkundige Bewertung erforderlich ist, so lange nicht dargetan ist, auf welche Weise dieser das Fahrzeug untersucht haben will, das einen schweren Schaden erlitten hat (vergl. hierzu KG, Beschluss vom 1. Oktober 2007 zu 12 U 72/06).“