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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden/Schadenminderungspflicht

    Beim Warnhinweis alles richtig gemacht

    | Wenn der Geschädigte dem gegnerischen Haftpflichtversicherer mitgeteilt hat, zu einer Zahlung an die Werkstatt aus eigenen Mitteln nicht in der Lage zu sein, muss der Schädiger für alle Schäden aufkommen, die sich daraus ergeben dass die Werkstatt das reparierte Fahrzeug ohne Zahlung nicht herausgibt, entschied das LG Potsdam. |

     

    Die Reparaturkosten betrugen 15.733,56 Euro. Der Geschädigte war - bei dieser Schadenhöhe dürfte das die Regel sein - nicht in der Lage, diesen Betrag aus eigenem Haben vorzustrecken. Das wurde dem Versicherer von Anfang an mitgeteilt. Die Werkstatt wiederum war - bei dieser Schadenhöhe auch mehr als nachvollziehbar - nicht bereit, das Fahrzeug ohne vollständige Zahlung an den Geschädigten herauszugeben. Auch das wurde dem Versicherer mitgeteilt.

     

    Versicherer bezahlt nach einem Monat einen Teilbetrag

    Etwa einen Monat nach Rechnungsstellung erstattete der Versicherer 13.221,48 Euro auf die Reparaturkosten. Am gleichen Tag hat der Geschädigte dann die fehlenden 2.512,08 Euro selbst gezahlt und das Fahrzeug übergeben bekommen.