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· Fachbeitrag · Elternunterhalt

OLG Braunschweig: Elternunterhalt und Berechnung des Taschengeldanspruchs „die 2.“

von RA Holger Glaser, Nordkirchen

| In SR 13, 3 hatten wir über die neue Berechnungsmethode des BGH zur Berücksichtigung des Taschengeldanspruchs beim Elternunterhalt berichtet. Der BGH hatte die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Braunschweig zurückverwiesen. Dessen Urteil in der Sache liegt jetzt vor. |

 

1. Ein lohnender Weg durch die Instanzen

Eine Ehefrau wurde aufgrund des ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruchs zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Das AG hatte sie verurteilt, an das Sozialamt 1.267,36 EUR rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 07 bis Februar 09 zu zahlen. Auf ihre Berufung verringerte das OLG Braunschweig die Summe auf 894 EUR. Auf Revision der Ehefrau hob der BGH die Entscheidung auf und verwies sie an das OLG zurück. Dieses verringerte den zu zahlenden Betrag nun auf lediglich 334 EUR (OLG Braunschweig 16.7.13, 2 UF 161/09, Abruf-Nr. 133406).

 

2. Die Berechnung des OLG Braunschweig

Das OLG errechnete zunächst das für die Berechnung des Taschengeldanspruchs relevante Familieneinkommen. Den Taschengeldanspruch setzte es dann innerhalb des Rahmens von 5 bis 7 Prozent mit 5 Prozent an. 5 Prozent entsprechen dabei gut 150 EUR. Diese sind nach Auffassung des OLG ein ausreichender Wert für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass die Eheleute beschlossen hatten, zugunsten weiterer Vermögensbildung eher bescheiden zu leben.

 

Das monatliche Familieneinkommen lag 2007 bei 3.091,72 EUR. Damit beträgt der Taschengeldanteil 154,59 EUR. Hiervon muss laut BGH dem Unterhaltspflichtigen ein Betrag von 5 bis 7 Prozent des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte verbleiben (BGH SR 13, 3, Abruf-Nr 130308). Diese Entscheidung wird überwiegend so ausgelegt, dass die 5 bis 7 Prozent nach dem Familienselbstbehalt zu berechnen sind, da stets vom Familieneinkommen ein Betrag in Höhe des Familienselbstbehalts freibleiben muss. Der in der BGH-Entscheidung genannte Selbstbehalt von 1.400 EUR ist ein offensichtliches Versehen (Dose, FamRZ 13, 993). Dem schließt der Senat sich an. Es ist ein Selbstbehalt von seinerzeit 2.520 EUR (2.800 EUR abzüglich 10 Prozent Synergieeffekt) zu berücksichtigen. Hiervon bleiben als „Taschengeldselbstbehalt“ 5 Prozent frei, also 126 EUR. Im Jahr 2007 stehen daher monatlich 28,59 EUR (154,59 EUR - 126 EUR) zur Verfügung. Hiervon ist laut BGH nur etwa der Hälfte für den Unterhalt einzusetzen. Diesen Betrag rundet das OLG auf monatlich 15 EUR auf.

 

Beachten Sie | Das OLG hat die Revision im Hinblick auf den Taschengeldanspruch zugelassen, weil dessen Berechnung trotz der Entscheidung des BGH in der Literatur unterschiedlich vorgenommen wird.

Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 22 | ID 42311213