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  • · Fachbeitrag · Praxisnachfolge

    Erbengemeinschaften bei Tod eines Partners einer Gemeinschaftspraxis

    von RA FAStR Dietmar Sedlaczek, Berlin, www.sps-steuerrecht.de

    | Beim Tod eines Partners einer Gemeinschaftspraxis sind viele Rechtsfragen zu beantworten. Neben zulassungsrechtlichen Fragestellungen kommt es entscheidend auf Regelungen im Gesellschaftsvertrag an. Wie immer nach einem Erbfall ist Eile geboten. Insbesondere die Erben eines Vertragsarztes treffen Pflichten, die in relativ kurzer Zeit zu erfüllen sind. |

    1. Berufs- und vertragsarztrechtliche Regelungen

    Die Möglichkeiten, die das Gesellschaftsrecht bietet, werden durch die berufs- und zulassungsrechtlichen Vorschriften eingeschränkt. Daher müssen am Anfang der Betrachtung stets berufs- und zulassungsrechtliche Fragen stehen.

     

    Berufsrechtlich gilt § 20 Abs. 2 Musterberufsordnung Ärzte, wonach die Erben die Arztpraxis durch einen Vertreter in der Regel bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tod des Vertragsarztes weiterführen lassen können. Sanktionen bei Überschreitung der Frist sind bisher nicht bekannt geworden.

     

    Vertragsarztrechtlich (§ 95 Abs. 7 SGB V) endet die Zulassung eines Vertragsarztes mit dem Tod. Allerdings erlaubt § 4 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä), dass die KV den Erben die Weiterführung der Praxis durch einen Vertreter bis zum Ablauf des auf das Quartal des Todes folgenden Quartals gestatten darf. Daneben können die Erben beim Zulassungsausschuss beantragen, den Vertragsarztsitz zur Nachbesetzung ausschreiben zu lassen (§ 103 SGB V).

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis weitgehend ungeklärt ist, wie lange die Erben den Praxissitz zur Nachbesetzung ausschreiben lassen können oder wie lange es bis zur Nachbesetzung dauern kann. Es gibt bisher keine Entscheidungen dazu, ob die Nachbesetzung mit Ablauf des auf das Todesquartal folgenden Quartals erfolgen muss oder ob hier ein längerer Zeitraum möglich ist, selbst wenn auf den Vertragsarztsitz bis zur Nachbesetzung kein Arzt tätig werden kann.

     

    Meine Erfahrung aus einzelnen Fällen ist die, dass die KV das Nachbesetzungsverfahren auch durchführt, wenn bis zum Ablauf des auf das Todesquartal folgende Quartal noch kein geeigneter Bewerber gefunden werden konnte. Auch wenn bis zur Nachbesetzung mehr als neun Monate seit dem Tod des Vertragsarztes vergehen, gab es keine Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung. Nach dem Versorgungsstrukturgesetz muss man allerdings damit rechnen, dass die KV die Sitze solcher Ärzte ganz oder teilweise einziehen, die sich nur in geringem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt haben.

     

    Für die in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Ärzte oder für den verbleibenden Arzt wird es hart. Wenn bis zum Ablauf des auf das Todesquartal folgenden Quartals noch keine Nachbesetzung erfolgt ist, werden die Patienten trotzdem weiter versorgt. Allerdings fallen das Regelleistungsvolumen (RLV) und die qualitätsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) des Verstorbenen weg, sodass der oder die verbleibenden Ärzte diese Leistungen nur noch im Rahmen des/der eigenen RLV/QZV - also häufig nur abgestaffelt - vergütet bekommen. Eine Praxisbesonderheit wurde nur insoweit anerkannt, dass die über die Fallzahl des Vorjahresquartals hinausgehenden Fälle vergütet wurden, aber nur abgestaffelt. Zumindest in überversorgten Gebieten erfolgt regelmäßig keine Erhöhung von RLV oder QZV.

    2. Gesellschaftsrechtliche Regelungen

    Gesellschaftsvertraglich kann die Nachfolge mit verschiedenen Klauseln gestaltet werden. Darüber hinaus sind die Regeln zur Abfindung weichender Erben zu beachten.

     

    2.1 Fortführungsklauseln

    Häufig sind die Gemeinschaftspraxen als GbR organisiert. § 727 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Gesellschaft grundsätzlich durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Nach ganz einhelliger Meinung - vgl. Ulmer/Schäfer, Kommentar zur Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, § 727, Rn. 4 - sind die Regelungen aber nicht zwingend, sondern dispositiv. Die Gesellschafter können bestimmen, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern ohne Liquidation fortgeführt wird. Die verbleibenden Gesellschafter können dabei zur Übernahme berechtigt sein, sie können aber auch verpflichtet werden. Im ersten Fall haben sie die Wahl zwischen der Fortführung der Gemeinschaftspraxis und deren Auflösung. Bei einer Übernahmepflicht entfällt dieses Wahlrecht.

     

    • Fortführungsklausel (Beispiel)

    Stirbt einer der Gesellschafter haben die anderen Gesellschafter das Recht, die Gemeinschaftspraxis ohne die Erben fortzuführen. Die Übernahmeerklärung ist gegenüber den Erben innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis vom Tode des Gesellschafters abzugeben. Den Erben steht ein Abfindungsanspruch zu, dessen Ermittlung sich nach § (...) regelt. Übernehmen die anderen Gesellschafter die Gemeinschaftspraxis nicht, wird die Gesellschaft aufgelöst.

     

    Ist nur ein weiterer Gesellschafter beteiligt, muss die Fortsetzungsklausel in der Form ergänzt werden, dass der verbleibende Gesellschafter das Recht hat, die Gesellschaft als Einzelunternehmen (Einzelpraxis) fortzuführen (Ulmer/Schäfer, § 730, Rn. 65 ff). Das dem Verstorbenen zuzurechnende Vermögen geht im Wege der Anwachsung (§ 738 BGB) auf den oder die verbleibenden Gesellschafter über.

     

    Für die Partnerschaftsgesellschaft sind derartige Klauseln gemäß § 9 PartGG i.V. mit §§ 131 ff HGB zulässig.

     

    2.2 Nachfolgeklauseln, Eintrittsklausel

    Es besteht ferner die Möglichkeit, für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

     

    Es kann beispielsweise bestimmt werden, dass die Erben des Verstorbenen als Gesellschafter in die Gesellschaft nachfolgen.

     

    • Einfache Nachfolgeklausel (Beispiel)

    Stirbt einer der Gesellschafter, wird die Gemeinschaftspraxis mit seinen Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters geht auf die Miterben zu den ihren Erbteilen entsprechenden Teilen über.

     

    Diese Klausel ist jedoch nicht sinnvoll, da kaum anzunehmen ist, dass alle Erben fachgleiche Ärzte sind. Deshalb kommt nur eine qualifizierte Nachfolgeklausel in Betracht, wonach nur ein Erbe in die Gesellschaft nachfolgen kann, wenn er die berufsrechtlichen Qualifikationen erfüllt.

     

    • Qualifizierte Nachfolgeklausel (Beispiel)

    Stirbt einer der Gesellschafter, wird die Gemeinschaftspraxis mit nur einem Erben fortgesetzt, den der Gesellschafter testamentarisch bestimmt hat. Der Erbe muss die Voraussetzungen zur Zulassung als Vertragsarzt erfüllen und zur verträgsärztlichen Versorgung zugelassen sein. Erfüllt der Erbe diese Voraussetzungen nicht, wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern unter Abfindung des Erben fortgesetzt.

     

    Die Eintrittsklausel, schließlich, sieht vor, dass der Gesellschaftsanteil zunächst nicht auf die Erben übergeht, sondern erst dann auf einen Erben übergeht, wenn dieser die Aufnahme in die Gesellschaft verlangt und die entsprechenden Voraussetzungen mitbringt. Eintrittsrechte können von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden, aber auch unabhängig von diesen ausgestaltet werden.

     

    • Eintrittsklausel (Beispiel)

    Stirbt einer der Gesellschafter, erhält dessen Erbe das Recht, in die Gemeinschafts-praxis einzutreten. Der Erbe muss die Voraussetzungen zur Zulassung als Vertragsarzt erfüllen und zur verträgsärztlichen Versorgung zugelassen sein. Der Erbe hat den Eintritt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode des Gesellschafters zu erklären. Bis zur Zulassung halten die übrigen Gesellschafter den Anteil des Verstorbenen treuhänderisch. Tritt der Erbe in die Gemeinschaftspraxis ein, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, den Anteil unentgeltlich zu übertragen. Ein Abfindungsanspruch des Erben des verstorbenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter ist in diesem Fall ausgeschlossen. Tritt der Erbe nicht ein, wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern unter Abfindung des Erben fortgesetzt.

     

    2.3 Abfindungen für die weichenden Erben

    Grundsätzlich darf das Recht zur Kündigung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden. Dieses Verbot könnte aber ausgehöhlt werden, wenn der Kündigende ohne angemessene Entschädigung ausscheiden muss (vgl. Ulmer/Schäfer, § 738, Rn. 49). Es empfiehlt sich daher, im Gesellschaftsvertrag Regelungen für die Beteiligung der Erben an dem wirtschaftlichen Wert der Praxis aufzunehmen. Zwei Möglichkeiten sind zulässig: die Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen und die Abfindung aus dem Verkauf des Anteils.

     

    2.3.1 Abfindung aus dem Gemeinschaftspraxisvermögen

    Die Praxis wird durch die verbleibenden Gesellschafter oder durch den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt und die Erben haben einen Anspruch auf Abfindung aus dem Gemeinschaftspraxisvermögen. Voraussetzung ist, dass der Vertragsarztsitz in der Gemeinschaftspraxis verbleibt und der oder die verbleibenden Gesellschafter das Recht haben, den Vertragsarztsitz nach eigenen Vorstellungen nachzubesetzen.

     

    Während es nach früherer eindeutiger Rechtslage möglich war, den Abfindungsanspruch der Erben eines verstorbenen Gesellschafters auf die Buchwerte einschließlich nicht ausgezahlter Gewinnanteile zu reduzieren, ist nach heute ganz überwiegender Auffassung erforderlich, dass ein ausscheidender Gesellschafter bzw. die Erben eines ausscheidenden Gesellschafters angemessen an dem Wert des Gesellschaftsvermögens zu beteiligen sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn in den Verträgen noch Abfindungsklausen zum Buchwert enthalten sein sollten, empfiehlt es sich, hier eine Regelung aufzunehmen, die sich an der oben skizzierten Rechtslage und der aktuellen Rechtsprechung des BGH orientiert.

     

    Naturgemäß streiten sich die Geister, wie eine angemessene Abfindung zu berechnen ist. Nach der neueren Rechtsprechung ist der Praxiswert grundsätzlich unter Ertragswertgesichtspunkten zu ermitteln (vgl. Nies/Nies PFB 12, 337).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei den Details der Ermittlungsmethoden gibt es viel Streit zwischen den Sachverständigen, welche Positionen zu berücksichtigen und wie sie zu gewichten sind. Wenn der Gesellschaftsvertrag eine Abfindung zum Verkehrswert vorsieht, sollte gleich vereinbart werden, wer (Sachverständiger, Steuerberater) den Praxiswert ermittelt. Bewährt hat sich die Klausel, dass der Vorstand der Ärztekammer einen Sachverständigen benennt, dessen Gutachten verbindlich ist. Zwar kann eine solche Klausel eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Wert des Praxisanteiles nicht ausschließen, da aber derjenige, der mit dem ermittelten Wert nicht einverstanden ist, das Gutachten qualifiziert angreifen muss, sind die Hürden für eine gerichtliche Auseinandersetzung hoch.

     

    Viele Gemeinschaftspraxisverträge vereinbaren Methoden zur Ermittlung des Praxiswertes und des daraus abzuleitenden Abfindungsguthabens, die sich an eine Praxiswertermittlung nach Ertragswertgesichtspunkten anlehnen. Häufig wird auch auf pauschalierende Betrachtungsweisen zurückgegriffen, wie z.B. die Wertbestimmung nach einem bestimmten Teil vom Jahresumsatz, das frühere oder heutige Stuttgarter Verfahren nach den Erbschaftsteuerrichtlinien, die Ärztekammermethode oder andere.

     

    Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass derartige Methoden grundsätzlich zulässig sind. Wenn als Ergebnis solcher Klauseln der ausscheidende Gesellschafter oder seine Erben aber grob benachteiligt werden, erklärt der BGH sie für unwirksam. Die grobe Benachteiligung muss sich aus dem Vergleich des nach Ertragswerten ermittelten Praxiswertes und des nach dem Gesellschaftsvertrag zu zahlenden Wert ergeben. Abfindungsklauseln unterhalb von 2/3 des nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelten Praxiswertes sind nach st. Rspr. gründlich zu prüfen und im Zweifel unwirksam.

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Praxis empfiehlt es sich, eine an den Ertragswert angepasste Methode zur Ermittlung des Praxiswertes zu vereinbaren, wenn nicht gleich ein Sachverständigengutachten als verbindlich vereinbart wird.

     

    2.3.2 Kaufpreis für den Praxisanteil als Abfindung

    Häufig sieht der Gesellschaftsvertrag auch vor, dass die Erben das Recht haben, den Anteil des Verstorbenen an der Praxis zu verkaufen und den Sitz des Verstorbenen auszuschreiben. Der Kaufpreis stellt dann die „Abfindung“ für das Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gemeinschaftspraxis dar. Auch diese Gestaltung ist gesellschaftsrechtlich zulässig.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn die Erben durch den Verkauf des Praxisanteils des Verstorbenen abgefunden werden sollen, sollten diese das Recht haben, den Sitz und den Patientenstamm des Verstorbenen aus der Gemeinschaftspraxis herauszulösen und gesondert auf einen Nachfolger zu übertragen. Dem oder den verbleibenden Gesellschaftern kann ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden, sodass diese den Vertragsarztsitz an dem bisherigen Standort sichern können, auch die Praxisgröße beibehalten werden kann, aber die Erben die Chance haben, dem maximalen Wert des Praxisanteiles am Markt zu realisieren.

     

    Zwar ist eine Benachteiligung der Erben grundsätzlich bei dieser Gestaltung nicht gegeben, da sie ja den „Marktpreisf“ für den Praxisanteil des Verstorbenen erhalten, dennoch gibt es Ausnahmen:

     

    • Zum Betrieb der Vertragsarztpraxis müssen geeignete Praxisräume vorgehalten werden. Gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V ist der Arzt mit der Zulassung verpflichtet, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Gemäß § 24 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung hat der Arzt an seinem Vertragsarztsitz Sprechstunden abzuhalten; dafür braucht er aber Praxisräume. Wenn also der Nachfolger die Praxis des Verstorbenen in den bisherigen Räumen fortführen will, muss er sich mit dem oder den bisherigen Gesellschaftern über die Mitnutzung der Räume einigen.

     

    • Eine weitere Fußangel ist, dass nach § 103 Abs. 4 Nr. 6 SGB V bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes die Interessen des oder der Ärzte, mit denen die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, angemessen zu berücksichtigen sind. In der Praxis führt das dazu, dass der oder die verbleibenden Gesellschafter im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach dem Verstorbenen erheblichen Einfluss auf die Auswahl des Nachfolgers ausüben können.

     

    PRAXISHINWEIS | Aufgrund dieser Umstände können der oder die verbleibenden Gesellschafter verhindern, dass derjenige Arzt den Praxisanteil bekommt, der den höchsten Preis bietet. Das kann aufgrund von sehr berechtigten Überlegungen der Fall sein, weil der Meistbietende in persönlicher oder fachlicher Hinsicht nicht der geeignetste Bewerber ist, es kann aber auch deshalb sein, weil der oder die verbleibenden Gesellschafter den Anteil des Verstorbenen günstig selbst erwerben wollen. Deshalb sollte der Vertrag die Klausel enthalten, dass die Erben den Sitz und den Patientenstamm aus der Gemeinschaftspraxis herauslösen können und nur für das materielle Vermögen eine Abfindung zu zahlen ist.

     

    3. Steuerliche Hinweise

    Bei Fortführung der Praxis erzielen Erben, die nicht selbst Ärzte sind, gewerbliche Einkünfte. Das gilt auch für die Einkünfte der übrigen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis (BFH 5.12.06, XI B 137/05). Die Finanzverwaltung lässt allerdings eine Ausnahme für den Fall zu, dass die Erben den Anteil innerhalb von sechs Monaten auf einen qualifizierten Erben (Arzt, der auch zulassungsrechtlich tatsächlich zugelassen wird und in die Gemeinschaftspraxis nachfolgt) übertragen und diesem die Einkünfte allein zugerechnet werden (BMF 14.3.06, BStBl I 06, 253, Tz. 9,10). Da Nachbesetzungsverfahren in der Regel nicht mehr innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden können, führt die Beteiligung der Erben an der Praxis für alle Gesellschafter zu gewerblichen Einkünften (Schmidt Wacker, § 18 Rn. 43, 45).

     

    Erbschaftsteuerlich kommt die Verschonung nur in Betracht, wenn die Praxis bzw. der Anteil durch einen qualifizierten Erben fortgeführt wird und dieser schon aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers den Gesellschaftsanteil erhält (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Erforderlich ist also eine Teilungsanordnung des Erblassers, wonach der beruflich qualifizierte Erbe den Praxisanteil erhalten soll (R. 13a 3 ErbStR).

    4. Abschließende Hinweise

    Der Berater sollte mit Blick auf die Nachfolge den Gesellschaftsvertrag prüfen. Sind keine Regelungen enthalten oder sind sie voraussichtlich unwirksam, muss das Gespräch mit den Mandanten gesucht werden. Vorab sollten die Mandanten schriftlich darauf hingewiesen werden. Überlegenswert ist auch, für die verbleibenden Gesellschafter eine Vollmacht aufzunehmen, im Namen der Erben den Vertragsarztsitz des Verstorbenen auszuschreiben und im Namen der Erben das Nachbesetzungsverfahren zu betreiben. In den Fällen des nicht absehbaren Todes eines Praxisinhabers haben die Erben häufig eine Vielzahl von Regelungen zu treffen, sodass eine Entlastung im Bereich der Verwertung der Praxis sehr willkommen ist. Da sich nach dem Versorgungsstrukturgesetz 2012 das Nachbesetzungsverfahren deutlich verlängert hat, kann eine solche Vollmacht auch im Interesse der Erben sein, das Nachbesetzungsverfahren zügig durchzuführen. Denn in den Fällen, in denen der Gemeinschaftspraxisvertrag vorsieht, dass der Kaufpreis für den Praxisanteil des Verstorbenen die Abfindung sein soll, wird ein Verfahren in Gang gesetzt, sodass die Erben möglichst schnell die Mittel zur Verfügung haben.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 33 | ID 42296896

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