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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Erstattung der Kosten für Beilackierung bei durchgeführter Reparatur gemäß Gutachten

    | „Hinterher ist man immer schlauer“ sagt der Volksmund. Doch schadenrechtlich ist das ohne Belang. Denn da zählt nur, was der Geschädigte bei Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. So hat es auch das LG Wuppertal in einer Beilackierungsfrage entschieden. Es ging um eine tatsächlich durchgeführte Reparatur. Der Hauptkriegsschauplatz der Beilackierung ist bisher die fiktive Schadenabrechnung. Offenbar gerät diese Position aber nun auch bei der „Rechnungsprüfung“ in den Fokus der Versicherer. |

     

    Grundlage des Auftrags war ein Schadengutachten

    Ein Schadengutachten lag vor, die Beilackierung war darin vorgesehen. Und so hat der Geschädigte die Reparatur beauftragt. Der Dienstleister des Versicherers hatte die Rechnung geprüft und die Beilackierung moniert. Zwar hat er im Ergebnis nicht gesagt, sie sei nicht erforderlich gewesen, sondern nur, es sei nicht sicher, dass sie erforderlich war. Der Lackierer könne erst im Laufe der Arbeiten erkennen, ob beilackiert werden müsse. Offenbar gingen der Versicherer und später auch das AG Wuppertal davon aus, der Lackierer habe gar nicht versucht, ohne die Beilackierung auszukommen.

     

    Es kommt nicht darauf an, was man hinterher weiß

    Das hat das LG Wuppertal als Berufungsgericht nicht mitgemacht. Es liegt im Wesen des Schadenersatzrechtes, dass stets auf die Beurteilungssituation zum Zeitpunkt der Reparaturentscheidung des Geschädigten abgestellt wird. Da zeigt sich der besondere Wert des Schadengutachtens: Der Geschädigte darf sich auf das Gutachten verlassen. Selbst wenn es fehlerhaft ist, genießt der Geschädigte diesen Schutz, außer er kennt den Fehler, weil er ihn zum Beispiel durch Verschweigen von Vorschäden selbst herbeigeführt hat.