Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kaskoversicherung

    Meinungsverschiedenheiten bei Kaskoschäden: Das Sachverständigenverfahren

    | Immer wieder tappen Versicherungsnehmer bei Kaskoangelegenheiten in die Falle unzulässiger Klagen. Denn anders als bei Haftpflichtschäden können Konflikte zur Schadenhöhe bei Kaskoschäden oft nicht vor Gericht ausgetragen werden. In allen uns bekannten Kaskoversicherungsverträgen ist nämlich ein Sachverständigenverfahren vertraglich vereinbart. Alles Wissenswerte dazu liefert Ihnen der folgende Beitrag. |

    Sachverständigenverfahren ist für verbindlich erklärt

    Dreh- und Angelpunkt ist die Klausel A.2.17 der Versicherungsbedingungen. Diese hat alle Individualisierungen der Kaskobedingungen überdauert und ist von allen Gesellschaften einheitlich vorgesehen. Die Klausel lautet:

     

    • A.2.17

    A.2.17.1

    Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

    A.2.17.2

    Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

    A.2.17.3

    Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

    A.2.17.4

    Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.