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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    | Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich weder wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB noch wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB strafbar. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung ( § 334 StGB ) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar (BGH 29.3.12, GSSt 2/11). |

     

    Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen i.S. des § 299 StGB.

     

    • Die gesetzlichen Krankenkassen sind zwar Stellen öffentlicher Verwaltung i.S. der Amtsträgerdefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Die Kassenärzte sind aber nicht dazu bestellt, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Der freiberuflich tätige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde.

     

    • Der Kassenarzt ist bei der Verordnung eines Arzneimittels auch nicht Beauftragter i.S. von § 299 Abs. 1 StGB. Gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 SGB V wirken die Leistungserbringer, also auch die Kassenärzte, mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zusammen, begegnen sich nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung also auf einer Ebene der Gleichordnung.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Große Senat für Strafsachen hatte nur zu entscheiden, ob korruptes Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Das war zu verneinen. Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung zu ermöglichen, ist Aufgabe des Gesetzgebers.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 200 | ID 34303010

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